BGer 9C_567/2013 |
BGer 9C_567/2013 vom 30.08.2013 |
{T 0/2}
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9C_567/2013
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Urteil vom 30. August 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
E.________,
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vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 19. August 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. Juni 2013 betreffend Revision der Invalidenrente,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach hinsichtlich der verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit auf die fachpsychiatrischen Gutachten des Instituts X.________ vom 15. Juni 2010 und der MedasY.________ vom 28. September 2011 abzustellen ist und nicht auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. L.________ vom 1. März 2012, welche sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äussert,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. August 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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