Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_689/2013
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Urteil vom 2. September 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Volksabstimmung vom 22. September 2013 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz),
Beschwerde gegen den Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen vom 20. August 2013.
Erwägungen:
1.
Am 22. September 2013 findet die eidgenössische Volksabstimmung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) statt. X.________ erhob am 12. August 2013 Beschwerde bei der Regierung des Kantons St. Gallen, da in den bereits gedruckten Abstimmungserläuterungen des Bundesrats zum Epidemiengesetz fälschlicherweise die Drogistinnen und Drogisten zu den Befürwortern der Vorlage gezählt würden. Den Abstimmungserläuterungen sei deshalb ein Beiblatt mit einer entsprechenden Korrektur beizulegen.
Die Regierung des Kantons St. Gallen trat mit Beschluss vom 20. August 2013 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates nicht gerichtlich überprüft und zum Gegenstand einer Stimmrechtsbeschwerde gemacht werden könnten (Art. 189 Abs. 4 BV). Hingegen könne gemäss Rechtsprechung die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden. Vorliegend müsste man indessen bei einer materiellen Beurteilung zum Schluss kommen, dass die Abstimmungsfreiheit nicht verletzt wurde.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 27. August 2013 (Postaufgabe 28. August 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Abstimmungsbeschwerde) gegen den Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen. Da der Regierungsbeschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2013 auf, den angefochtenen Beschluss nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Regierung, welche zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führten, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der Schluss der Regierung, Abstimmungserläuterungen des Bundesrates seien nicht anfechtbar, rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Ebenso ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern entgegen der Auffassung der Regierung die Abstimmungsfreiheit verletzt sein sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli