BGer 1C_687/2013
 
BGer 1C_687/2013 vom 03.09.2013
{T 0/2}
1C_687/2013
 
Urteil vom 3. September 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. August 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Erwägungen:
1. X.________ erstattete am 19. April 2013 Strafanzeige gegen zwei Beamte der Stadtpolizei Zürich wegen Amtsmissbrauchs usw. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einem gegen die Anzeigerin geführten Administrativverfahren aus dem Jahre 2004, als sie bei der Stadtpolizei Zürich angestellt war. Ihr wurde damals vorgeworfen, ausserdienstlich jemand mit dem Tode bedroht und damit gegen Pflichten betreffend ausserdienstliches Verhalten verstossen zu haben.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 26. August 2013 (Postaufgabe 27. August 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft I, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli