BGer 4A_131/2013
 
BGer 4A_131/2013 vom 03.09.2013
{T 0/2}
4A_131/2013
 
Urteil vom 3. September 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  A.Y.________ und B.Y.________,
vertreten durch Advokat Thomas Locher,
2.  Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten
Basel-Landschaft, Bahnhofstrasse 3, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand; Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. Januar 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.Y.________ und B.Y.________ (Beschwerdegegner) einerseits und X.________ (Beschwerdeführer) sowie dessen Gesellschaft Z.________ andererseits waren Parteien eines Mietverhältnisses bezüglich einer Wohnung mit Umschwung und eines Ladengeschäfts in N.________. A.Y.________ gelangte mit zwei Schlichtungsgesuchen vom 1. Juni 2012 an die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten des Kantons Basel-Landschaft. Er machte im Wesentlichen Mietzinsausstände für zwei Monate sowie diverse Mieterschäden geltend, die dem gekündigten Mietverhältnis entspringen sollen. Die vormalige Mieterschaft wandte sich alsdann mit Schlichtungsgesuchen vom 21. und 26. Juni 2012 ebenfalls an die Schlichtungsbehörde. Sie verlangte sinngemäss eine Mietzinsreduktion und meldete einige andere Ansprüche an.
In der Folge gelangte die vormalige Mieterschaft wiederholt mit ausführlichen Eingaben und neuen Anträgen an die Schlichtungsstelle und monierte diverse angebliche prozessuale Unzulänglichkeiten. Die Vorsitzende der Schlichtungsstelle verfügte mehrfach, dass über sämtliche Ansprüche anlässlich der Schlichtungsverhandlung entschieden werde.
Am 2. August 2012 stellte die Mieterschaft sodann ein Ausstandsgesuch gegen die Vorsitzende der Schlichtungsstelle. Mit Verfügung vom 11. September 2012 wies die Vorsitzende die vorgetragenen Ausstandsgründe zurück und liess die Parteien zur Schlichtungsverhandlung laden, die von einer Stellvertretung geleitet werde. Die Mieterschaft entgegnete am 20. September 2012, sie teile die Ansicht der Schlichtungsstelle nicht und bestehe auf einem rekursfähigen Entscheid. Mit Verfügung vom 27. September 2012 trat die Schlichtungsstelle auf das entsprechende Ersuchen sinngemäss nicht ein.
 
B.
Der Beschwerdeführer und die Gesellschaft Z.________ reichten am 26. Oktober 2012 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde ein. Soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse, beantragten sie, die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten sei zu verpflichten, den Antrag der Mieter betreffend Ausstand vom 2. August 2012 in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 ZPO umgehend rekursfähig zu bescheiden, unter Androhung, die Prozedur einem anderen Gericht zur Behandlung zu übergeben. Eventualiter sei die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten umgehend anzuweisen, die fristgerecht erhobene Beschwerde der Mieterschaft vom 20. September 2012 nebst einer dienstlichen Äusserung der Abgelehnten dem Kantonsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Januar 2013 nicht ein. Es führte dazu aus, es fehle der Mieterschaft an der Rechtsmittelbeschwer. Aus der Verfügung der Schlichtungsstelle ergebe sich, dass die Vorsitzende zwar das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestreite. Allerdings werde zugleich festgehalten, dass die Schlichtungsverhandlung durch eine Stellvertretung geleitet werde. Die Verfügung stelle mithin klar, dass die Vorsitzende für die massgebliche Verhandlung vor der paritätischen Schlichtungsbehörde von sich aus und somit freiwillig in den Ausstand trete. Es sei damit keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorhanden, da die Mieterschaft mit ihrem Ausstandsgesuch bereits durchgedrungen sei und mithin kein strittiges Ausstandsgesuch vorliege, das einen Entscheid nach Art. 50 ZPO notwendig machen würde. Daran ändere nichts, dass die Vorsitzende die vorgetragenen Ausstandsgründe in der Verfügung vom 11. September 2012 von sich weise. Relevant sei einzig, dass sie sich für die Schlichtungsverhandlung dennoch von selber in den Ausstand begeben habe. Daran ändere auch nichts, dass sie den Parteien im Anschluss an die Verfügung vom 11. September 2012 beschieden habe, es werde nun zur Schlichtungsverhandlung geladen und es werde auf das Begehren, das Ausstandsgesuch vom 2. August 2012 dem Kantonsgericht zu überweisen, nicht eingetreten. Anders zu entscheiden wäre (nur), wenn die Vorsitzende nebst der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung und der Zustellung der behördlichen Sendungen doch noch weitergehende prozessuale Handlungen in die Wege leiten würde, wofür aber keine Anhaltspunkte bestünden.
 
C.
Der Beschwerdeführer verlangt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen vom 11. März 2013, diesen Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Schlichtungsstelle anzuweisen, einen gerichtlichen Entscheid nach Art. 50 Abs. 1 ZPO herbeizuführen. Überdies beantragt er, es seien verschiedene Grundrechtsverletzungen und die Verletzung von Art. 50 ZPO festzustellen und dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung bei der Schlichtungsstelle in den vorherigen Stand zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Schlichtungsstelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegner liessen sich zur Beschwerde nicht vernehmen.
Die Vernehmlassungen der Schlichtungsbehörde und der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2013 zugestellt, unter Fristansetzung für allfällige Bemerkungen zu diesen bis zum 24. Juli 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Sendung des Bundesgerichts mit den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Schlichtungsstelle sowie der Verfügung vom 9. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2013 avisiert, in der Folge aber bei der Poststelle nicht abgeholt und dem Bundesgericht am 7. August 2013 retourniert.
Nach Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird, spätestens aber am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, soweit der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (Zustellungsfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 127 I 31 E. 2a/aa; je mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer nach der Beschwerdeerhebung mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die genannte Sendung des Bundesgerichts als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 19. Juli 2013, als zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge innert der angesetzten Frist bis zum 24. Juli 2013 keine Stellungnahme zu den genannten Vernehmlassungen einreichte, ist Verzicht auf eine solche anzunehmen (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.2).
 
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1 S. 475; 138 IV 186 E. 1; 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472); immerhin muss die Eingabe auch bezüglich der Eintretensvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; 133 II 400 E. 2 S. 403 f.).
2.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids, soweit in der Beschwerdebegründung thematisiert, ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen formellen Entscheid über sein Ausstandsgesuch vom 2. August 2012 hat und die Schlichtungsbehörde anzuweisen ist, über dasselbe zu entscheiden, was die Vorinstanz verneinte. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde mehr als die Aufhebung dieses Entscheids und die Anweisung der Schlichtungsstelle zur Herbeiführung eines Entscheids über das Gesuch verlangt, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 75 Abs. 1 BGG).
2.2. Die Vorinstanz und die Schlichtungsbehörde bestreiten, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG an der Beurteilung der Beschwerde habe. Die Verfahren auf Stufe Schlichtungsstelle seien längst abgeschlossen. So seien in den beiden Verfahren, in denen der Beschwerdeführer Beklagtenpartei sei, am 14. Februar 2013 der Klagpartei/Vermieterschaft die Klagebewilligung erteilt worden. Die beiden Verfahren, in denen der Beschwerdeführer als Kläger auftrete, seien in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO zufolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung als erledigt abgeschrieben worden. Von diesem Sachverhalt ist mangels Bestreitung durch den Beschwerdeführer auszugehen (vgl. Urteil 4A_747/2012 vom 5. April 2013 E. 3.3).
2.2.1. Die Berechtigung zur Beschwerde setzt nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, der mit Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG betreffend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten identisch ist, voraus, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer bringen würde, indem ihm ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil durch den angefochtenen Entscheid erspart bliebe (BGE 137 II 40 E. 2.3 S. 43; Urteil 4A_134/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.1). Das Interesse muss aktuell sein, was heisst, dass es noch im Zeitpunkt bestehen muss, in dem der bundesgerichtliche Entscheid ergeht. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24; 136 III 497 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25 mit Hinweisen).
2.2.2. Die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde liess die Parteien mit Verfügung vom 11. September 2012 zur Schlichtungsverhandlung laden, die von einer Stellvertretung geleitet werde. Nach Auffassung der Vorinstanz war der Beschwerdeführer damit mit dem Ausstandsgesuch durchgedrungen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies, weil die Vorsitzende nur in einen Teilausstand getreten sei. Konkret macht er dazu allerdings einzig geltend, dass die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung weiterhin durch die Vorsitzende vorgenommen worden sei. Weitere verfahrensleitende Handlungen, welche die Vorsitzende tatsächlich vorgenommen haben soll, nennt er nicht.
Wesentlich erscheint im vorliegenden Zusammenhang, dass das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde seinen Fortgang nahm und die Schlichtungsverhandlung am 14. Februar 2013 stattfand. Da der Beschwerdeführer zu dieser nicht erschien, wurde den Beschwerdegegnern für die von ihnen geltend gemachten Forderungen die Klagebewilligung erteilt (Art. 206 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO) und das Verfahren wegen Säumnis des Beschwerdeführers abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO), soweit dieser als Kläger auftrat. Damit wurde das Schlichtungsverfahren abgeschlossen und ist nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen dem Beschwerdeführer ein selbständiger Entscheid der Schlichtungsstelle über das Ausstandsbegehren bringen könnte, wie er vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde angestrebt wird. Denn damit würde die ergangene Klagebewilligung bzw. Abschreibungsverfügung nicht aufgehoben. Damit fehlt dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Ob im Schlichtungsverfahren Vorschriften über den Ausstand verletzt wurden, könnte jedoch nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens bei gegebenen Voraussetzungen durch den erstinstanzlichen Sachrichter (nachfolgende E. 2.2.2.1) bzw. durch eine Rechtsmittelbehörde überprüft werden (nachfolgende E. 2.2.2.2), soweit nicht ohnehin um die Durchführung eines neuen Schlichtungsverfahrens ohne Beteiligung von befangenen Personen ersucht werden kann (E. 2.2.2.2 in fine) :
2.2.2.1. Soweit sich ein Beklagter gegen die Klagebewilligung wehren will, weil diese dem Kläger unter Mitwirkung von befangenen Personen erteilt wurde, steht ihm dazu zwar kein Rechtsmittel zur Verfügung (Urteil 4A_28/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). Er kann deren Gültigkeit jedoch im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das Gericht hat dann im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt (Art. 60 ZPO; vgl. dazu Urteil 4A_28/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2.1 und 2.3, zur Publikation vorgesehen; François Bohnet, in: Bohnet und andere [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 65 zu Art. 59 ZPO, N. 9 f. zu Art. 209 ZPO; vgl. auch Simon Zingg, in: Berner Kommentar, 2012, N. 161 ff. zu Art. 59 ZPO). Dies wäre denkbar, wenn wegen der Mitwirkung einer befangenen Schlichterin die Möglichkeit einer Einigung der Parteien illusorisch war und das Schlichtungsverfahren dadurch seines Zwecks beraubt wurde.
2.2.2.2. Die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis des Klägers infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO (vgl. Paul Oberhammer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 1 zu Art. 242 ZPO; Pascal Leumann Liebster, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 242 ZPO; Georg Naegeli, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 2010, N. 7 zu Art. 242 ZPO). Eine entsprechende Abschreibungsverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar und untersteht nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO der Beschwerde ( Kurt Blickensdorfer, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 N. 31a). Da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Abschreibungsverfügung nach Art. 206 Abs. 1 ZPO nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), steht die Beschwerde gegen eine solche Verfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Nicolas Jeandin, in: Bohnet und andere [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 9 und 15 zu Art. 319 ZPO; vgl. auch Dominik Infanger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 10 zu Art. 206 ZPO). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kann dem Kläger beispielsweise entstehen, wenn die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs verspätet ist, weil infolge des Ablaufs einer Verwirkungsfrist bei Abschreibung des Schlichtungsverfahrens ein materieller Rechtsverlust eingetreten ist (vgl. Alvarez/ Peter, Berner Kommentar, 2012, N. 7 f. zu Art. 206 ZPO; Infanger, a.a.O., N. 10 zu Art. 206 ZPO; Jörg Honegger, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 206 ZPO; Jeandin, a.a.O., N. 23 zu Art. 319 ZPO). In diesem Fall kann er in der Beschwerde rügen, die Abschreibungsverfügung sei unter Mitwirkung einer befangenen Person zustande gekommen bzw. am Verfahren, das zu dieser geführt habe, seien befangene Personen beteiligt gewesen (Art. 320 lit. a ZPO). In anderen Fällen, in denen infolge der Abschreibung des Schlichtungsverfahrens kein Rechtsverlust eintritt, steht dem Kläger die Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen und erneut den Ausstand von Mitgliedern der Schlichtungsbehörde zu verlangen, die ihm befangen erscheinen.
 
3.
Zusammenfassend kann auf die Beschwerde mangels eines aktuellen praktischen Interesses an ihrer Beurteilung nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer