BGer 8C_562/2013 |
BGer 8C_562/2013 vom 03.09.2013 |
{T 0/2}
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8C_562/2013
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Urteil vom 3. September 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege; Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden
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vom 24. Juni 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 7. August 2013 gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 24. Juni 2013,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - angefochten ist die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung in einem Sozialhilfeprozess -, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
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dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
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dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
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dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts (Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren ERV 13 15 vor Obergericht Appenzell Ausserrhoden) verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
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dass sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid rein appellatorisch zu bemängeln und darüber hinaus teils ausserhalb des Anfechtungsobjektes Liegendes zu thematisieren (mögliche Gerichtskosten im Hauptverfahren), was nach Gesagtem nicht genügt oder aber unzulässig ist,
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dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Sozialkommission Schwellbrunn schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. September 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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