Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_289/2013
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Urteil vom 4. September 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schrieb mit Entscheid vom 2. Juli 2013 das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2013, mit welcher ein Haftentlassungsgesuch von X.________ abgewiesen und die Untersuchungshaft bis zum 28. Juni 2013 verlängert worden ist, als gegenstandslos geworden ab.
2.
X.________ reichte gegen den Entscheid der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 31. Juli 2013 eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Da die Eingabe weder eine Begründung noch Beilagen enthielt, forderte das Bundesstrafgericht X.________ mit Schreiben vom 9. und 14. August 2013 um Zustellung des angefochtenen Entscheids auf. X.________ reichte am 12. August 2013 eine weitere Eingabe bezüglich Fragen zur amtlichen Verteidigung und am 16. August 2013 eine begründete Beschwerde ein (am 27. August 2013 in Bellinzona eingegangen). Das Bundesstrafgericht überwies mit Schreiben vom 27. August 2013 die Akten zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
3.1. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer vom 2. Juli 2013 ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 8. Juli 2013 eröffnet worden. Die Frist zur Anfechtung des Entscheids begann somit am 9. Juli 2013 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 7. August 2013. Innert Frist wäre somit lediglich die Eingabe vom 31. Juli 2013 eingegangen. Da diese Eingabe überhaupt keine Beschwerdebegründung enthält, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Zu prüfen bleibt, ob für die übrigen Eingaben der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG gilt.
3.2. In Fällen der strafprozessualen Haft gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 133 I 270 E. 1.2.1 ff. S. 273 ff., 135 I 257 E. 1.3 S. 259 f.). Demnach kommt vorliegend der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Die Eingaben vom 12. und 16. August 2013 sind klarerweise verspätet, weshalb auf sie ebenfalls nicht einzutreten ist.
3.3. Auf die Eingaben des Beschwerdeführers ist deshalb mangels einer Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. wegen verspäteter Einreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli