BGer 9C_422/2013 |
BGer 9C_422/2013 vom 04.09.2013 |
{T 0/2}
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9C_422/2013
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Verfügung vom 4. September 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht,
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Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ vom 3. Juni 2013 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2013,
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in das Schreiben seines Vertreters vom 29. August 2013, womit die Beschwerde innert der mit Verfügung vom 28. August 2013 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Nachfrist (Art. 62 Abs. 3 BGG) zurückgezogen wird,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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verfügt die Einzelrichterin: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. September 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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