BGer 1B_296/2013
 
BGer 1B_296/2013 vom 05.09.2013
{T 0/2}
1B_296/2013
 
Urteil vom 5. September 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,
Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
 
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp