BGer 1C_105/2013
 
BGer 1C_105/2013 vom 05.09.2013
{T 0/2}
1C_105/2013
 
Urteil vom 5. September 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Brülisauer,
Gemeinde Flims, 7017 Flims Dorf, vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer,
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Dezember 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
Erwägungen:
1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ am 4. Oktober 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Mit Entscheid vom 13./14. November 2012 bewilligte die Gemeinde Flims das Vorhaben und trat auf die Einsprache nicht ein. Die Kosten des Einspracheverfahrens, bestimmt auf Fr. 300.--, gingen zu Lasten der Einsprecherin, während die Gemeinde der Bauherrschaft Bewilligungsgebühren von Fr. 9'125.-- auferlegte.
 
2.
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.
 
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_105/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Der Beschwerdegegnerin X.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Flims und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp