BGer 2C_743/2013 |
BGer 2C_743/2013 vom 05.09.2013 |
{T 0/2}
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2C_743/2013
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Urteil vom 5. September 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 14. Juni 2013.
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Erwägungen: |
1. |
X.________ (geb. 1974; türkischer Staatsangehöriger) reiste mit seinen Eltern als 18-jähriger 1992 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. 1994 heiratete er in der Türkei eine Landsfrau, welche im September 1995 in die Schweiz einreiste und ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Jahre 2005 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Seit Mai 2011 leben die Ehepartner getrennt. Die Tochter ist unter der Obhut der Mutter; X.________ übt sein grosszügiges Besuchsrecht aus und zahlt Unterhalt an seine Tochter.
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Infolge unzähliger Verurteilungen wurde X.________ verwarnt und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er sich in Zukunft wohl zu verhalten habe. Seit dem 1. März 2005 wurde das Ehepaar für fünf Jahre von der Sozialhilfe unterstützt (Fr. 164'355.--). Daneben bestehen Verlustscheine im Wert von Fr. 85'000.-- und Betreibungen in der Höhe von Fr. 3'500.--. Seit der Verwarnung wurde X.________ sodann weitere 13-mal verurteilt; davon wurden sechs Bussen in Haft umgewandelt.
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Am 23. Dezember 2010 verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________, seiner Ehefrau und seines Kindes. Die Beschwerde dagegen hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in Bezug auf seine Ehefrau und sein Kind gut, wies sie aber in Bezug auf X.________ ab.
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Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 2013 aufzuheben und ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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2. |
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG) entscheidet.
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Nach Art. 82 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde ist allerdings unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt dabei, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).
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Aufenthaltsbewilligungen sind Ermessensbewilligungen (Art. 33 Abs. 3 AuG [SR 142.20]); ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Der Beschwerdeführer macht auch weder eine anspruchsbegründende völkerrechtliche Norm noch Umstände genügend geltend, welche auf eine sonstige anspruchsbegründete Norm schliessen liessen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass eine gelebte familiäre Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1) bestünde. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG), da kein rechtlich geschütztes Interesse aufgrund Gesetzesrecht besteht sowie Grundrechte und bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien nicht geltend gemacht werden (dazu etwa BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).
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3. |
Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, trägt der Beschwerdeführer die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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