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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_215/2013
Urteil vom 5. September 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
Gewerkschaft W.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Fredi Hänni,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. X.________ Holding AG,
2. Y.________ AG,
3. Z.________ AG,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Frey,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Kollektivstreitigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 26. März 2013.
Sachverhalt:
A.
Am 6. Februar 2012 ersuchte die Gewerkschaft W.________ (Beschwerdeführerin) das Einigungsamt Oberland des Kantons Bern um Vorladung der X.________ Holding AG (Beschwerdegegnerin 1), der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin 2), der Z.________ AG (Beschwerdegegnerin 3) und der V.________ AG zur Vermittlung in einer arbeitsrechtlichen Kollektivstreitigkeit. Die Gewerkschaft W.________ verfolgte das Ziel, mit den genannten Arbeitgeberinnen einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abzuschliessen.
Die vom Präsidenten des Einigungsamtes Oberland durchgeführten Besprechungen am 12. März 2012 und am 18. September 2012 führten zu keiner Einigung der Parteien.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 hielt der Präsident des Einigungsamtes Oberland fest, das Verfahren gegen die V.________ AG sei zufolge Rückzugs des Gesuchs erledigt (Ziff. 1). Den Antrag der Gewerkschaft W.________, es sei zu einer Sitzung des Einigungsamtes vorzuladen, wies er ab (Ziff. 2) und erklärte das Verfahren nach der Durchführung von zwei Besprechungen als erledigt (Ziff. 3).
B.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2012 beantragte die Gewerkschaft W.________ dem Obergericht des Kantons Bern, es seien Ziff. 2 und 3 der Verfügung des Einigungsamtes Oberland aufzuheben und es sei das Einigungsamt anzuweisen, die Parteien zu einer Verhandlung vorzuladen.
Mit Entscheid vom 26. März 2013 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. April 2013 beantragt die Gewerkschaft W.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell an den Präsidenten des Einigungsamtes Oberland, dies unter Anweisung, die Parteien zu einer Verhandlung vorzuladen.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gegen die Verfügung des Einigungsamtes Oberland richtet, indem sie dem Präsidenten des Einigungsamtes Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Rechtsweggarantie vorwirft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es sich hierbei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern anficht, richtet sich ihre Beschwerde gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Sache entschieden hat, die jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 75 i.V.m. Art. 72 BGG), die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nach Art. 74 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- (lit. a) und in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.-- (lit. b) beträgt. Es kann offen bleiben, ob es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und ob diesfalls der massgebende Streitwert erreicht wäre, da die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ohnehin unbegründet ist.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ihre Zuständigkeit verneint habe.
2.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Kanton Bern habe in Ausführung der Art. 30 ff. des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken (Fabrikgesetz; SR 821.41) das Gesetz vom 7. Februar 1978 über das Einigungsamt (EAG; BSG 833.21) erlassen. Das EAG selbst enthalte keine Bestimmungen zum Rechtsweg. Nach Art. 16 Abs. 2 EAG sei die ZPO für das Verfahren zwar sinngemäss anwendbar. Dieser Verweis beschränke sich aber auf den gleichnamigen 3. Titel der ZPO und führe nicht zur sinngemässen Anwendbarkeit deren Bestimmungen über die Rechtsmittel. Es sei somit in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Zuständigkeit gestützt auf die allgemeinen Verfahrensbestimmungen in der ZPO zu bejahen sei. Sowohl die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO als auch die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO würden ein erstinstanzliches Anfechtungsobjekt voraussetzen. Fraglich sei, ob es sich beim Einigungsamt Oberland um eine erste Instanz im Sinne der ZPO handle. Die Einigungsämter seien im Gesetz des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) nicht als Gerichtsbehörden aufgeführt. Auch der Wahlmodus entspreche nicht demjenigen einer Gerichtsbehörde. Die Einigungsämter würden sich mithin schlecht in die traditionelle Hierarchie der Gerichtsbehörden einordnen lassen. Am deutlichsten würden sie sich von den traditionellen Vorinstanzen dadurch abgrenzen, dass ihnen lediglich in der Funktion als Schiedsgericht Spruchkompetenz zukomme, was ein entsprechendes Begehren beider Parteien voraussetze. Fehle diese, wie im vorliegenden Fall, so komme dem Einigungsamt lediglich die Funktion einer Mediationsbehörde zu. Unter diesen Voraussetzungen könne das Einigungsamt nicht als erste Instanz im Sinne von Art. 308 ff. und 319 ff. ZPO verstanden werden. Damit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, welche die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Bern begründen würde.
2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Tatsache, dass dem Einigungsamt keine Entscheidbefugnis zustehe, könne keineswegs bedeuten, dass gegen die Abschreibungsverfügung des Präsidenten kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Der Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich, weil der Rechtsschutz gegen eine Abschreibungsverfügung verweigert werde, welche die Vermittlung in einer kollektivarbeitsrechtlichen Streitigkeit vor der vollständigen, korrekt besetzten richterlichen Behörde von vornherein ausschliesse. Die Zuständigkeit der Vorinstanz sei zu bejahen.
2.3. Nach Art. 30 Abs. 1 Fabrikgesetz werden von den Kantonen behufs Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Fabrikinhabern und Arbeitern über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen ständige Einigungsstellen errichtet. Die Kantone können den Einigungsstellen nach Art. 35 Fabrikgesetz weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse übertragen. Der Kanton Bern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EAG hat das Einigungsamt Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung beizulegen. Sofern zwischen den Parteien kein GAV besteht, wirkt das Einigungsamt im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit auf den Abschluss eines solchen hin (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 EAG). Auf Begehren beider Parteien entscheidet es über Kollektivstreitigkeiten durch Schiedsspruch (Art. 1 Abs. 2 EAG).
2.4. Die ZPO regelt nach Art. 1 dieses Gesetzes das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen (lit. a), gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (lit. b), gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (lit. c) und die Schiedsgerichtsbarkeit (lit. d). Da das Einigungsamt Oberland vorliegend unbestrittenermassen nicht die Kompetenz hatte, durch Schiedsspruch zu entscheiden, ist Art. 1 lit. d ZPO nicht erfüllt. Art. 1 lit. b und c ZPO setzen gerichtliche Angelegenheiten voraus (vgl. Urteil 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Das kantonale Einigungsamt hat, abgesehen von der soeben erwähnten Möglichkeit eines Schiedsspruchs auf Begehren beider Parteien, keine Entscheidkompetenz und ist nicht als Gericht zu qualifizieren. Die Vorinstanz weist denn auch darauf hin, dass die Einigungsämter nicht in der Aufzählung der Gerichtsbehörden in Art. 2 GSOG enthalten seien. Eine (direkte) Anwendung der ZPO kommt somit einzig in Frage, wenn eine streitige Zivilsache i.S.v. Art. 1 lit. a ZPO vorliegt.
2.4.1. Für die Definition der streitigen Zivilsache nach Art. 1 lit. a ZPO kann auf die bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO bestehende Definition der Zivilrechtsstreitigkeit zurückgegriffen werden (vgl. nur BERNHARD BERGER, in: Berner Kommentar, 2013, N. 8 zu Art. 1 ZPO; JACQUES HALDY, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 9 zu Art. 1 ZPO; DOMINIK VOCK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 5 zu Art. 1 ZPO). Als Zivilrechtsstreitigkeit gilt demnach ein kontradiktorisches Verfahren zwischen mindestens zwei Parteien, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abzielt (BGE 136 III 178 E. 5.2 S. 183; 124 III 44 E. 1a S. 46; 123 III 346 E. 1a S. 349). Das Verfahren spielt sich somit vor dem Richter oder einer anderen Spruchbehörde ab (BGE 120 II 11 E. 2a S. 13).
2.4.2. Das Einigungsamt soll in Kollektivstreitigkeiten vermitteln (Art. 30 Abs. 1 Fabrikgesetz, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EAG). Sofern es nicht auf Begehren beider Parteien durch Schiedsspruch entscheidet, kommt ihm keine Spruchkompetenz zu. Eine endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata kann durch das Einigungsamt somit gerade nicht herbeigeführt werden. In der Botschaft vom 6. Mai 1910 betreffend die Revision des Fabrikgesetzes, BBl 1910 III 612 Art. 24-29, wurde denn auch darauf hingewiesen, dass die Einigungsämter ihrer Natur nach von den ordentlichen Gerichten verschieden seien, da ihnen keine Entscheidungsbefugnis zukomme, sondern die Aufgabe, zwischen den Parteien zu vermitteln und einen Ausgleich herbeizuführen. Es werde dadurch nicht in die Befugnis der Kantone hinsichtlich der Rechtsprechung eingegriffen, da die Beurteilung von Zivilstreitigkeiten dem ordentlichen Richter vorbehalten sei. Im Übrigen kann das Einigungsamt, wenn wie vorliegend zwischen den Parteien kein GAV besteht, nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 EAG im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit lediglich auf den Abschluss eines solchen hinwirken. Selbst wenn ein GAV abgeschlossen würde, wozu das Einigungsamt die Parteien nicht zwingen kann, würde auch dadurch keine res iudicata herbeigeführt. Damit steht fest, dass die ZPO nicht direkt anwendbar ist, da auch keine streitige Zivilsache i.S.v. Art. 1 lit. a ZPO vorliegt.
2.5. Nach dem Gesagten richtet sich das kantonale Verfahren nach kantonalem Recht. Art. 16 Abs. 2 EAG erklärt die ZPO für das Verfahren für sinngemäss anwendbar. Deren Normen stellen diesfalls nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht dar (Urteil 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts einzig unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nach Art. 9 BV (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 349 E. 3 S. 351; 133 III 462 E. 2.3; 131 I 31 E. 2.1.2.1). Wird eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht gerügt, ist zu beachten, dass es nicht genügt, wenn die Beschwerdeführerin einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; bei der Rechtsanwendungsrüge hat er vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 134 II 349 E. 3; 132 I 13 E. 5.1 S. 18; 110 Ia 1 E. 2a). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 136 III 552 E. 4.2; 135 V 2 E. 1.3 S. 4).
2.6. Es erscheint fraglich, ob die Rüge der Beschwerdeführerin, der Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich, den soeben dargelegten Anforderungen genügt. Mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin kaum auseinander, sondern beschränkt sich darauf zu behaupten, entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe ein Rechtsmittel gegen die Verfügung des Präsidenten des Einigungsamtes Oberland. Die Rüge ist indessen ohnehin unbegründet. Nachdem die ZPO nicht direkt zur Anwendung kommt, ist einzig die Schlussfolgerung der Vorinstanz auf Willkür zu überprüfen, wonach der Verweis des EAG auf die ZPO sich auf deren 3. Titel beschränke und nicht zur sinngemässen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Rechtsmittel führe. Die Vorinstanz hatte zur Begründung vorgebracht, die Marginalie des Art. 16 EAG "Grundsätze des Verfahrens" mache deutlich, dass der Verweis lediglich in diesem Rahmen zum Tragen kommen solle, also nur die Regelungen der ZPO zu den Verfahrensgrundsätzen erfasst sei. Diese Schlussfolgerung vermag die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich auszuweisen. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 13 Abs. 3 EAG, worin für den Ausstand und die Ablehnung die Art. 47 bis 51 der ZPO für sinngemäss anwendbar erklärt werden. Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, daraus zu schliessen, der Verweis auf die ZPO könne folglich nicht umfassend verstanden werden, da sich diese Bestimmung ansonsten erübrigt hätte. Die Vorinstanz ist somit nicht in Willkür verfallen, wenn sie zum Schluss kam, ihre Zuständigkeit könne weder gestützt auf Art. 308 ff. ZPO (Berufung) noch gestützt auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) bejaht werden.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier