Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_278/2013
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Urteil vom 5. September 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
O.P.________ und Q.P.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
2. X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
3. Y.________,
vertreten durch Advokat Jan Goepfert,
4. A.________,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl,
5. Z.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2012.
Sachverhalt:
A.
O.P.________ und Q.P.________ erwarben im Zeitraum Dezember 1996 bis Januar 1999 Anlageprodukte der G.________ Invest Ltd. BVI sowie der G.________ Bank of London Inc. und der G.________ Bank of London Ltd., welche zum B.________-Konglomerat gehörten (vgl. Parallelverfahren 6B_29/2013 und 6B_81/2013). Die Anlagen bildeten Teil eines umfassenden Anlagesystems, bei dem es sich um ein betrügerisches Schneeballsystem handelte. Dieses wurde zur Hauptsache von A.________ errichtet und betrieben. Y.________, X.________ und Z.________ waren in wichtigen Funktionen beteiligt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte A.________, Y.________ und X.________ am 29. August 2012 zweitinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betruges zu Freiheitsstrafen. Z.________ sprach es frei. A.________, Y.________ und X.________ wurden ferner zur Bezahlung der geltend gemachten Entschädigungsforderungen verurteilt. Die Zivilklagen gegen Z.________ verwies das Appellationsgericht auf den Zivilweg. Bezüglich der Zeit vor dem 29. August 1997 stellte es das Strafverfahren zufolge Eintritts der Verjährung ein.
O.P.________ und Q.P.________ machten im Strafverfahren Schadenersatzforderungen von insgesamt DEM 75'000.-- und USD 50'000.--, zuzüglich Zins von DEM 11'472.-- und USD 5'500.-- geltend. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach ihnen mit Urteil vom 18. November 2009 Schadenersatz in der Höhe von DEM 169'500, entsprechend EUR 86'663.66, einschliesslich Zinsen zu. Im Umfang von EUR 11'18038 verwies es die Forderung auf den Zivilweg. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte die drei Veurteilten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von DEM 149'500.--, entsprechend EUR 76'437.86. Die Mehrforderung verwies es auf den Zivilweg.
B.
O.P.________ und Q.P.________ führen Beschwerde in Strafsachen, mit der sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen. Ferner ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf ihr frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten. Es ist jedoch fraglich, ob ihre Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) genügt. Bei einer Laienbeschwerde kann das insofern angenommen werden, als die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lässt und diese Argumente sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen. Da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss, kann die Frage mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben.
2.
Die Beschwerdeführer wenden sich im Wesentlichen gegen die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die vor dem 29. August 1997 begangenen Taten zufolge Verjährung. Sie beantragen die Zusprechung ihrer Schadenersatzforderung in der Höhe des von der ersten Instanz festgesetzten Betrages.
3.
Nach den für das vorliegende Verfahren massgeblichen Bestimmungen verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren (aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. aArt. 146 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 71 Abs. 1 lit. a StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Der Lauf der Verfolgungsverjährung endet mit der Ausfällung des verurteilenden Entscheids (BGE 121 IV 64 E. 2 S. 65 f.; BGE 92 IV 171 E. b S. 172 f.).
Das angefochtene Urteil ist am 29. August 2012 ergangen. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, sind somit die vor dem 29. August 1997 ausgeführten gewerbsmässigen Betrugshandlungen verjährt. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Dass das äusserst umfangreiche Strafverfahren bei grösserem Personalbestand gegebenenfalls zügiger hätte vorangetrieben werden können, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Mehrforderung der Beschwerdeführer nicht abgewiesen, sondern auf den Zivilweg verwiesen. Die absolute strafrechtliche Verjährungsfrist ist für den Zivilanspruch nicht massgebend (angefochtenes Urteil S. 183), so dass sie vor Zivilgericht ohne weiteres geltend gemacht werden kann.
4.
Inwiefern die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ihren Aufsichtspflichten nachgekommen ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführer die Überwachung der B.________ Treuhand GmbH durch die EBK rügen, sind sie nicht zu hören.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sie von vornherein als aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog