BGer 8C_497/2013 |
BGer 8C_497/2013 vom 05.09.2013 |
8C_497/2013
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T 0/2
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Urteil vom 5. September 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte |
M.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Mätzler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 17. Mai 2013.
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Sachverhalt: |
A. Der 1950 geborene M.________ war als Fahrzeugaufbereiter bei der Firma X.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 7. Oktober 2009 rutschte er beim Lösen einer Schraube mit dem Schraubenschlüssel ab, wobei er sich eine transmurale Supraspinatussehnenruptur rechts zuzog. Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 sprach sie dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem obigen Unfall ab 1. Dezember 2010 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 17 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie teilweise gut und setzte den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 19 % fest; im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Entscheid vom 15. September 2011).
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B. Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Mai 2013 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei sein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 19 % auf 33 % zu erhöhen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Beurteilungsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. |
3.1. |
3.1.1. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erkannt, gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 13. August 2010 sei dem Versicherten eine mittelschwere Arbeit (selten maximal zu hantierende Lasten von 15-25 kg) ganztags zumutbar. Spezielle Einschränkungen bestünden betreffend die Schulter rechts (dominante Seite) : keine Arbeit über Brusthöhe; Gewicht könne rechts nur körpernahe hantiert werden. Aufgrund der im obigen Austrittsbericht betreffend die rechte Hand erwähnten Einschränkungen sei weder faktische Einhändigkeit noch das Bestehen einer blossen Zudienerhand anzunehmen, und die im Bericht hervorgehobene Symptomausweitung sei dem psychischen Bereich zuzuordnen und falle angesichts des als leicht einzustufenden Unfalls als adäquate Unfallfolge ausser Betracht. Zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz - wie die SUVA - auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Ausgehend vom Bruttolohn gemäss der LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2008 bei Männern im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) errechnete sie aufgrund der Nominallohnentwicklung bis 2010 ein Einkommen von Fr. 61'667.- und unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 55'500.-. Verglichen mit dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 68'900.- resultierte ein Invaliditätsgrad von gerundet 19 %.
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3.1.2. Der Versicherte macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie er mit der rechten dominanten Seite ganztägig Gewichte von 15-25 kg hantieren können soll (ganztägige mittelschwere Arbeit), wenn eine Arbeit über Brusthöhe nicht möglich sei und rechts Gewichte nur körpernah hantiert werden könnten. Entgegen der Vorinstanz könne nicht behauptet werden, er könne seine rechte dominante Seite mehr denn als blosse Zudienerhand einsetzen. Vielmehr sei ihm bereits bei kleinsten Gewichtsbelastungen jegliches Heben, Tragen, Strecken, Reichen, Stossen und Ziehen mit der rechten dominanten Hand unmöglich, da Gewichte nur körpernah hantiert werden könnten. Die Vorinstanz berücksichtige zudem die im Austrittsbericht der Klinik Y.________ hervorgehobene Symptomausweitung, was unzulässig sei. Denn die in diesem Bericht angegebenen Einschränkungen mit Bezug auf die rechte Schulter seien unabhängig von einer Symptomausweitung festgestellt worden. Als Schlussfolgerung sei Folgendes festzuhalten: Indem ihm trotz seiner massiven medizinischen Einschränkung eine ganztägige mittelschwere Arbeit zugemutet und lediglich ein leidensbedingter Abzug von 10 % zugebilligt werde, verletze die Vorinstanz das Gesetz im Sinne einer rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Angemessen sei ein leidensbedingter Abzug von 25 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 46'250.- (Fr. 61'667.- minus 25 %) und verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'900.- einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33 % ergebe.
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3.2. |
3.2.1. Wird das Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der LSE ermittelt, kann der entsprechende Ausgangswert gekürzt werden, soweit anzunehmen ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_366/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.1). Die Frage nach der Höhe eines angezeigten Abzuges stellt eine Ermessensfrage dar, deren Beantwortung einer bundesgerichtlichen Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E. 5.2).
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3.2.2. Entgegen dem Vorbringen des Versicherten stellte die Vorinstanz unbesehen einer allfälligen Symptomausweitung auf die somatischen Einschränkungen seiner rechten Schulter ab. Ob diese Einschränkungen grösser sind, als von der Vorinstanz festgestellt wurde, und dem Versicherten nicht mittelschwere, sondern nur leichte Arbeiten zumutbar sind, ist im Ergebnis irrelevant. Denn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz - der SUVA folgend - auf das LSE-Anforderungsniveau 4 ab, welches die tiefsten Lohnansätze enthält. Damit und mit dem zusätzlichen Leidensabzug von 10 % wird der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Versicherten hinreichend Rechnung getragen. Andere einkommensbeeinflussende Abzugsfaktoren werden nicht geltend gemacht. Da von einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung nicht gesprochen werden kann, muss es beim vorinstanzlichen Abzug sein Bewenden haben. Die Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. September 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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