Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_746/2013
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Urteil vom 8. September 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
3. C.X.________,
4. D.X.________,
Beschwerdeführer,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Niederlassung/Aufenthalt,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 25. Juni 2013.
Erwägungen:
1.
A.X.________ (geb. 1976; Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina) heiratete am 13. November 2003 im Ausland die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1983). Am 2. Juni 2005 reiste er in die Schweiz ein. Am 15. Juni 2010 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe mit Y.________ wurde am 28. März 2011 in Bosnien und Herzegowina geschieden.
Am 28. Oktober 2011 heiratete A.X.________ in Bosnien und Herzegowina seine Landsfrau B.X.________ (geb. 1974). Er hat mit ihr zwei Kinder (geb. 11. Juli 2002 und 12. August 2004). Am 31. Januar 2012 ersuchte B.X.________ für sich und die beiden gemeinsamen Kinder um Bewilligung der Einreise zum langfristigen Aufenthalt.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 22. August 2012 die Niederlassungsbewilligung von A.X.________, setzte diesem Frist zum Verlassen der Schweiz und wies die Gesuche seiner Ehefrau und der beiden Kinder ab. Die Beschwerden dagegen waren erfolglos.
Vor Bundesgericht beantragen A.X.________, B.X.________, C.X.________ und D.X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2013 aufzuheben, A.X.________ die Niederlassungsbewilligung zu belassen sowie den Nachzug seiner Ehefrau Suzana und der beiden Kinder zu erlauben. Prozessual beantragen sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen wird.
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG (SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung u.a. widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können (BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9; Urteil 2C_248/2013 vom 15. August 2013 E. 3). Offenzulegen sind etwa Parallelbeziehungen im Heimatland oder die Existenz von Kindern aus einer ausserehelichen Beziehung (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et. al (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, 31 ff., 118).
2.2. Der Beschwerdeführer 1 hat am 13. November 2003 eine Schweizer Bürgerin geheiratet. Allerdings hat er mit seiner jetzigen Ehefrau bereits zuvor ein Kind (2002) gezeugt und das zweite Kind - wie die Vorinstanz überzeugend begründet hat - während des Zeitraums der Heirat mit seiner ersten Ehefrau. Anlässlich seines Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer dies verschwiegen bzw. - wie sich aus dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt ergibt - auf entsprechende Fragen in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren sogar gegenteilig beantwortet; ferner hat er im Zeitpunkt seines Gesuchs um die Niederlassungsbewilligung auch in Bezug auf seine Beziehung mit seiner Exfrau falsche Angaben gemacht. Diesbezügliche gegenteilige Ausführungen der Beschwerdeführer lassen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Insofern liegt der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG vor.
2.3. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen. Bei der entsprechenden Beurteilung sind bei Fällen von falschen Angaben namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit (als Ausfluss davon vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG) sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist als rund 30-Jähriger in die Schweiz gekommen, hat in seinem Heimatland seine Ausbildung absolviert und war dort erwerbstätig. Er lebt erst seit rund acht Jahren in der Schweiz. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben in Bosnien und Herzegowina, ihnen drohen deshalb keine Nachteile, wenn er dorthin zurückkehrt. In der Schweiz hat er keine eigenen Kinder. Die privaten Interessen sind gering und vermögen die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Insofern kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.4. Ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu Recht widerrufen worden, so entfällt ein Anspruch der Beschwerdeführer 2 - 4 auf eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 AuG e contrario).
2.5. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und die Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Solidarhaft zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass