BGer 1C_177/2013 |
BGer 1C_177/2013 vom 09.09.2013 |
{T 0/2}
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1C_177/2013
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Urteil vom 9. September 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bolzern,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Dezember 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
5.1. Die bei der Kantonspolizei protokollierten Meldungen über gefährliches Fahrverhalten des Beschwerdeführers (insbesondere mehrfaches Verwechseln von Gas- und Bremspedal) sowie seine anschliessende Missachtung von Verfügungen und Anmahnungen des Strassenverkehrsamtes, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und vorläufig kein Motorfahrzeug zu lenken, lassen konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde Fahreignung erkennen. Entgegen seiner Auffassung ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keiner amtsärztlichen Untersuchung unterzog, nicht den kantonalen Behörden anzulasten. Mitberücksichtigen durfte das Verwaltungsgericht auch das psychisch auffällige Verhalten des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren sowie den Umstand, dass er den am 18. Mai 2012 verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug missachtete, indem er am 11. Juni 2012 ein Motorfahrzeug führte (zur Verbindlichkeit solcher Fahrverbote im hängigen Verfahren betreffend Sicherungsentzug vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_526/2012 vom 24. Mai 2013 E. 4). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Verfügung vom 18. Mai 2012 vor dem 11. Juni 2012 zugestellt worden war. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, kann er sich diesbezüglich auch nicht auf einen "Verbotsirrtum" (wegen des Rückweisungsentscheides vom 17. April 2012 im hängigen Hauptverfahren) berufen. Zum einen ist die Verfügung vom 18. Mai 2012 betreffend vorläufiges Fahrverbot unmissverständlich abgefasst. Zum anderen behauptet der Beschwerdeführer weder, sich nach Eingang der Verfügung vom 18. Mai 2012 beim Strassenverkehrsamt juristisch erkundigt zu haben, noch, dass die zuständige Behörde ihm die Auskunft erteilt hätte, er unterliege keinem Fahrverbot.
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5.2. Als provisorische Massnahme zur Gefahrenabwehr erscheint der streitige vorsorgliche Ausweisentzug im vorliegenden Fall auch verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV; vgl. BGE 125 II 492 E. 2b S. 495 f.; 122 II 359 E. 3a S. 364; je mit Hinweisen). Die materiellrechtliche Frage, ob die Voraussetzungen eines Sicherungsentzuges (gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a bzw. lit. c SVG) erfüllt seien oder nicht, wird im hängigen Hauptverfahren zu prüfen sein. Sie bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Ebenso wenig ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bereits am 19. Januar und 6. Februar 2012 ein rechtsverbindliches Fahrverbot missachtet hat.
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5.3. Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich als unbegründet. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich die wesentlichen Gründe entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen eines vorsorglichen Ausweisentzuges als erfüllt erachtete. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidbegründung es dem Beschwerdeführer geradezu verunmöglicht hätte, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Dass die Vorinstanz seiner Argumentation inhaltlich nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 135 I 71 E. 2.16 S. 79; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 123 I 31 E. 2c S. 34; je mit Hinweisen).
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6. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 9. September 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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