BGer 1C_30/2013 |
BGer 1C_30/2013 vom 10.09.2013 |
{T 0/2}
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1C_30/2013
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Urteil vom 10. September 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
Helvetia Nostra,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,
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Gemeinde Breil/Brigels, Casa Sentupada, 7165 Breil/Brigels, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.
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Gegenstand
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Baueinsprache,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 19. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
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Erwägungen: |
1. Die Helvetia Nostra erhob gegen die von der X.________ AG am 20./23. Juli 2012 eingereichten Bau- und Abbruchgesuche je separat Einsprache. Die Gemeinde Breil/Brigels bewilligte die Vorhaben am 17. September 2012 mit zwei separaten Entscheiden, verbunden mit Bedingungen und Auflagen, wobei der Bauherrschaft Bewilligungsgebühren gemäss dem kommunalen Tarif auferlegt wurden. Gleichzeitig wies sie die Einsprachen ab und auferlegte der Einsprecherin die Kosten der Einspracheverfahren, insgesamt ausmachend Fr. 2'800.--.
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2. |
2.1. Durch den Rückzug der Baugesuche ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
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2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind indes die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
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Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.
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Demnach wird erkannt: |
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_30/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2. Der Beschwerdegegnerin X.________ AG werden die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Breil/Brigels und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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