BGer 1C_69/2013
 
BGer 1C_69/2013 vom 10.09.2013
{T 0/2}
1C_69/2013
 
Urteil vom 10. September 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Vals, 7132 Vals, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel,
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
Erwägungen:
1. Die Helvetia Nostra erhob gegen das von X.________ am 25. Juli 2012 eingereichte Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Vals bewilligte das Vorhaben am 30. August 2012 unter Auflagen, wobei der Bauherrschaft eine Bewilligungsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt wurde. Gleichzeitig wies sie die Einsprache ab und auferlegte der Helvetia Nostra die auf Fr. 300.-- festgesetzten Kosten des Einspracheverfahrens.
 
2.
2.1. Durch den Rückzug der Baugesuche ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind indes die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.
 
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_69/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdegegner X.________ auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Vals und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp