BGer 2C_663/2013 |
BGer 2C_663/2013 vom 10.09.2013 |
{T 0/2}
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2C_663/2013
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Verfügung vom 10. September 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einfuhr von Arzneimitteln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 24. Juni 2013.
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Nach Einsicht |
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013, welches die Beschwerde von X.________ gegen die ihn betreffende Verfügung von Swissmedic vom 6. September 2012 abwies,
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in die von ihm hiergegen gerichtete Eingabe an das Bundesgericht vom 26. Juli 2013,
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in das Schreiben von X.________ vom 3. September 2013, dass er die "beiliegende pendente Klage" zurückziehe,
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in Erwägung, |
dass gestützt auf den Beschwerderückzug das bundesgerichtliche Verfahren hinfällig geworden und durch den Präsidenten als Instruktionsrichter als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
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dass der Beschwerdeführer die dem Gericht bisher entstandenen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 65 i.V.m. Art. 66 BGG),
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verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Die Kosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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