BGer 6B_840/2013 |
BGer 6B_840/2013 vom 10.09.2013 |
{T 0/2}
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6B_840/2013
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Urteil vom 10. September 2013 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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handelnd durch den Vater und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vorübergehende Einweisung in eine geschlossene Einrichtung, aufschiebende Wirkung,
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Beschwerde gegen die Verfügung
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des Obergerichts des Kantons Zürich,
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III. Strafkammer, vom 4. September 2013.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Das Jugendgericht Zürich ordnete für den Beschwerdeführer am 8. November 2012 eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG an. Am 30. August 2013 wies ihn die Jugendanwaltschaft Zürich vorübergehend in eine geschlossene Einrichtung ein. Dagegen führte er Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Zudem stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht wies das Gesuch am 4. September 2013 ab.
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Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Verfügung vom 4. September 2013 sei aufzuheben. Der beim Obergericht hängigen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er bis zum Entscheid in der bisherigen Platzierung zu belassen bzw. dorthin zurückzuversetzen. Eventualiter sei die Inhaftierung in einer geschlossenen Einrichtung bis maximal zum 15. September 2013 zu befristen.
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2. |
Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid in einer Strafvollzugssache im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG. Gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Voraussetzung ist bei der vorübergehenden Einweisung in eine geschlossene Einrichtung erfüllt.
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Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 98 BGG). Als Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung fällt der angefochtene Entscheid unter diese Regelung. Für entsprechende Einwendungen gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 192 E. 1.5 mit Hinweisen).
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3. |
Die Vorinstanz stellt fest, die vorübergehende geschlossene Unterbringung in Krisensituationen könne von den Vollzugsbehörden im Rahmen einer Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG schnell angeordnet werden. Wenn innerhalb der Massnahme der Unterbringung die Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung geändert werde, sei kein neues Urteil erforderlich. Aufgrund einer summarischen Durchsicht der Unterlagen handle es sich vorliegend um eine vorübergehende Umplatzierung im Rahmen der durch das Jugendgericht angeordneten Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG, weshalb einstweilen von der Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft zum Erlass der angefochtenen Verfügung auszugehen sei. Aufgrund der Situation, wie sie die Jugendanwaltschaft zum Ausdruck gebracht habe, bestehe kein Anlass, die vorübergehende Einweisung in eine geschlossene Einrichtung sofort rückgängig zu machen.
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Was an der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gegen die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verstossen könnte, ist seiner Eingabe nicht zu entnehmen. Er äussert sich zur Vorgeschichte (Beschwerde S. 3-6) und rügt, die Versetzung sei nicht zulässig gewesen (Beschwerde S. 6-10). Indessen kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, ob die kantonalen Behörden durch die vorübergehende Versetzung des Beschwerdeführers in eine geschlossene Einrichtung das JStG verletzt haben.
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Der Beschwerdeführer macht nur ganz am Rande geltend, die Platzierung in einem Gefängnis bei einem Minderjährigen, der sich nichts zuschulden habe kommen lassen, sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unhaltbar und laufe Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 EMRK zuwider (Beschwerde S. 7). Damit verkennt er, dass seine vorübergehende Einweisung in eine geschlossene Einrichtung im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann. Im Übrigen legt er nicht dar, inwieweit die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz gegen die erwähnten Normen der BV und der EMRK verstossen könnte.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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