Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_346/2013
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Urteil vom 10. September 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 27. März 2013.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1948 geborene M.________ arbeitete als angelernter Zimmermann bei der Firma H.________ AG, als er 1975 beim Springreiten verunfallte und sich eine schwere Verletzung am rechten Knie zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte Leistungen und richtete dem Versicherten ab 1. August 1976 eine Invalidenrente von 25 % aus, welche ab 1. Juli 1979 auf eine solche von 20 % reduziert wurde.
A.b. Am 26. November 2009 liess M.________, der inzwischen als Reinigungsarbeiter/Hilfsabwart im Schulhaus R.________ arbeitete, einen Rückfall melden. Wegen einer posttraumatischen Valguspangonarthrose musste sein rechtes Kniegelenk durch eine Totalprothese ersetzt werden. Da die Arbeitsfähigkeit in der Folge nicht mehr über 25 % gesteigert werden konnte, löste die Gemeinde R.________ das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2011 auf. Mit Verfügung vom 1. September 2011 erhöhte die SUVA den Rentenanspruch auf 28 % und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 22 % zu. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) änderte in teilweiser Gutheissung der gegen die verfügte Rentenhöhe erhobenen Beschwerde den Einspracheentscheid dahin gehend ab, als sie die SUVA anwies, ab 1. September 2011 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 29 % auszurichten (Entscheid vom 27. März 2013). Im übrigen wies es die Beschwerde ab.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. September 2011 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens und anschliessendem neuen Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden, zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Streitig ist die Höhe der Invalidenrente ab 1. September 2011. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze und Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) und auf eine Invalidenrente im Besonderen (Art. 18 ff. UVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG ) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf - wie auf die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und auf die Grundsätze zur Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 297 E. 5.2 S. 301) - wird verwiesen.
3.
3.1. Die Parteien sind sich darin einig, dass der Versicherte infolge seines im Jahre 1975 erlittenen Traumas am rechten Knie, der wegen der Spätfolgen im Januar 2010 erfolgten Operation, bei welcher dem Beschwerdeführer eine Knietotalprothese eingesetzt wurde, und den damit verbundenen Restbeschwerden in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt und ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsabwart nicht mehr zumutbar ist. Vorinstanz und SUVA sind der Ansicht, dass ihm aber insbesondere gestützt auf die Angaben des Kreisarztes Dr. med. S.________, Facharzt für Chirurgie FMH (Berichte vom 9. Mai 2011 und 3. Januar 2012), eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Arbeiten in unebenem Gelände oder auf Leitern und Gerüsten, nicht kniend, kauernd, ohne regelmässige Gewichtsbelastung über 25 Kilogramm, vollständig zumutbar ist.
3.2. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, der eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten den Kniebeschwerden angepassten Tätigkeit bestreitet, vermögen die nicht begründeten Angaben zur Restarbeitsfähigkeit im Bericht des operierenden Arztes Dr. med. B.________ vom 5. April 2011 die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Wie Dr. med. S.________ in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2012 ausführt, beruht seine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit weitgehend auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Demnach konnte dieser als Hilfsabwart jeweils zwei bis drei Stunden am Stück rein stehende/gehende Reinigungsarbeiten durchführen, wobei er die nach dem operativen Eingriff als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit an der bisherigen Stelle von 25 % erstaunlicherweise mehrheitlich an einem einzigen Wochentag - freitags - abarbeitete und dann jeweils fünf bis sechs Stunden tätig war. Wenn in der Beschwerdeschrift ohne weitere Begründung ausgeführt wird, die Ressourcen des Versicherten seien bereits nach einer vierstündigen vorwiegend sitzenden und wechselbelastenden Arbeit weitgehend erschöpft, steht dies im Widerspruch zu den Angaben gegenüber dem Kreisarzt und vermag nicht zu überzeugen.
4.
Weiter lässt der Beschwerdeführer einwenden, er sei im Zeitpunkt der Rentenrevision bereits 63-jährig gewesen, weshalb sich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kein Arbeitgeber mehr finden lasse, der ihn für die verbleibende Aktivitätsdauer von ca. zwei Jahren noch einstellen würde.
4.1. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen hat, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird bei der Invaliditätsbemessung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Andererseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangt (Art. 19 Abs. 2 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVG soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a S. 421 f. mit Hinweisen).
4.2. Das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Bereich der Unfallversicherung demgemäss nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil - wie vorliegend - nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3 mit Hinweisen).
Bezüglich der der Invaliditätsbemessung hypothetisch zu Grunde gelegten Validen- und Invalideneinkommen enthält die Beschwerde keine Einwände. Es bleibt daher bei dem vorinstanzlich festgestellten Invaliditätsgrad von 29 % und einem entsprechenden Anspruch auf eine Invalidenrente.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer