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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_725/2013
Urteil vom 12. September 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 29. Mai 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu zwei Jahren und einem Monat Freiheitsstrafe, ausgesprochen als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen vom 12. März 2006 und 16. Januar 2012.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an.
2.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer äussert sich in weiten Teilen seiner Eingabe nicht zum angefochtenen Entscheid. Diese Ausführungen sind unzulässig.
3.
Zum vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei überzeugt, dass die Richter, der Pflichtverteidiger und alle anderen Beteiligten das Urteil schon im Voraus abgesprochen hätten (Beschwerde S. 4). Aus welchem Grund er zu dieser Überzeugung gelangt, sagt er indessen nicht. Folglich kann das Bundesgericht seine ungenügend begründete Behauptung nicht überprüfen.
4.
Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, genügt nicht.
In Bezug auf den Sachverhalt enthält die Beschwerde nur unzulässige appellatorische Kritik (Beschwerde S. 4 Ziff. 1 und 2). Die Vorinstanz hat sich zu den Zeugen und deren Einvernahmen geäussert (z.B. Urteil S. 7/8 E. 5.2 mit Hinweis auf weitere Stellen). Was daran willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn