Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 1/2}
1C_719/2013
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Urteil vom 13. September 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Josef Toni
Zahner,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Volksabstimmung vom 22. September 2013 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz),
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. September 2013 der Regierung des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:
1.
Am 22. September 2013 findet die eidgenössische Volksabstimmung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) statt. Josef Toni Zahner erhob am 24. August 2013 Beschwerde bei der Regierung des Kantons St. Gallen gegen die Abstimmung vom 22. September 2013. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe den Abstimmungserläuterungen entnommen, dass Ansteckungen in schweizer Spitäler zu schätzungsweise 2'000 Todesfällen führen würden. Der Weltwoche vom 22. August 2013 habe er entnommen, dass diese Darstellung wissenschaftlich nicht belegt sei. Es sei unhaltbar, dass der Bundesrat solche Horrorzahlen als Fakten darstelle, obwohl sie wissenschaftlich nicht belegt seien. Er beantragte, dass der Bundesrat diese Zahlen im Abstimmungskampf relativiere und die Bundeskanzlei diese Zahl aus den elektronischen Abstimmungserläuterungen streiche.
Die Regierung des Kantons St. Gallen trat mit Beschluss vom 3. September 2013 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates nicht gerichtlich überprüft und zum Gegenstand einer Stimmrechtsbeschwerde gemacht werden könnten (Art. 189 Abs. 4 BV). Hingegen könne gemäss Rechtsprechung die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden. Vorliegend müsste man indessen bei einer materiellen Beurteilung zum Schluss kommen, dass die Abstimmungsfreiheit nicht verletzt worden sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würden die beanstandeten Darstellungen in den Abstimmungserläuterungen keinesfalls einer wissenschaftlichen Basis entbehren. Die Schätzungen über Ansteckungen in Spitälern und deren Folgen seien vielmehr seit über zehn Jahren in Fachkreisen und in den Medien bekannt.
2.
Josef Toni Zahner führt mit Eingabe vom 9. September 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Abstimmungsbeschwerde) gegen den Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen. Da der vollständige Regierungsbeschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2013 auf, eine vollständige Fassung des angefochtenen Beschlusses nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der ausführlichen Begründung der Regierung, welche zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt namentlich nicht dar, inwiefern der Schluss der Regierung, Abstimmungserläuterungen des Bundesrates seien nicht anfechtbar, rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Ebenso ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern entgegen der Auffassung der Regierung die Abstimmungsfreiheit verletzt sein sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli