BGer 1C_719/2013 |
BGer 1C_719/2013 vom 13.09.2013 |
{T 1/2}
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1C_719/2013
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Urteil vom 13. September 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
Josef Toni Zahner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Volksabstimmung vom 22. September 2013 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz),
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. September 2013 der Regierung des Kantons St. Gallen.
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Erwägungen: |
1. Am 22. September 2013 findet die eidgenössische Volksabstimmung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) statt. Josef Toni Zahner erhob am 24. August 2013 Beschwerde bei der Regierung des Kantons St. Gallen gegen die Abstimmung vom 22. September 2013. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe den Abstimmungserläuterungen entnommen, dass Ansteckungen in schweizer Spitäler zu schätzungsweise 2'000 Todesfällen führen würden. Der Weltwoche vom 22. August 2013 habe er entnommen, dass diese Darstellung wissenschaftlich nicht belegt sei. Es sei unhaltbar, dass der Bundesrat solche Horrorzahlen als Fakten darstelle, obwohl sie wissenschaftlich nicht belegt seien. Er beantragte, dass der Bundesrat diese Zahlen im Abstimmungskampf relativiere und die Bundeskanzlei diese Zahl aus den elektronischen Abstimmungserläuterungen streiche.
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2. Josef Toni Zahner führt mit Eingabe vom 9. September 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Abstimmungsbeschwerde) gegen den Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen. Da der vollständige Regierungsbeschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2013 auf, eine vollständige Fassung des angefochtenen Beschlusses nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. September 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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