BGer 2C_682/2013 |
BGer 2C_682/2013 vom 13.09.2013 |
{T 0/2}
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2C_682/2013
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Urteil vom 13. September 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Savoldelli.
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Verfahrensbeteiligte |
1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 10. Juli 2013.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der 1980 geborene pakistanische Staatsangehörige X.________ ist seit 2006 mit einer 1954 geborenen Schweizer Bürgerin thailändischer Herkunft verheiratet und verfügte gestützt auf diese Ehe zunächst über eine Aufenthaltsbewilligung, deren weitere Verlängerung am 3. März 2010 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos; namentlich bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als letzte kantonale Instanz mit Urteil vom 22. August 2012 die Bewilligungsverweigerung und die damit verbundene Wegweisung. Auf die gegen dessen Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_969/2012 vom 2. Oktober 2012 nicht ein, weil es an einer formgültigen Beschwerdebegründung fehlte.
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Nachdem ihm gestützt darauf eine (neue) Ausreiseaufforderung zugestellt worden war, stellte X.________ umgehend ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung (vom 30. Oktober 2012) bzw. ein Wiedererwägungsgesuch (vom 20. November 2012), worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Januar 2013 nicht eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ab, und mit Urteil vom 10. Juli 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen deren Rekursentscheid vom 13. März 2013 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Nichteintreten, soweit die Beschwerde auch von der Ehefrau Y.________ mitgetragen wurde), wobei es die Ausreisefrist neu auf den 10. August 2013 ansetzte.
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1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. August 2013, ergänzt am 3. September 2013, beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, es sei dem Ehemann in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts der weitere Verbleib im Kanton Zürich zu gestatten, und diesem sei eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zwecks Verbleibs bei der Ehefrau zu erteilen. Im Weiteren ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Mit Verfügung vom 8. August 2013 wies der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Mit dem vorliegenden Urteil wird das am 3. September 2013 erneut gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2. |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen müssen spezifisch geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; zur Art der zulässigen Rügen und zur Begründungspflicht s. BGE 135 III 513 E. 4.3. S. 521 f.; 134 I 349 E. 3 S. 351 f., 153 E. 4.2.2 S. 158; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).
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Sollen die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, muss ebenfalls in einer im Wesentlichen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufgezeigt werden, dass diese offensichtlich falsch, d.h. willkürlich seien (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; s. BGE 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f.; 135 III 127 E. 1.5 und 1.6 S. 129 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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2.2. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz zurecht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten sei und ob die erstinstanzliche kantonale Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers 1 hätte eintreten müssen. Die Beschwerdeführenden müssten somit - sowohl im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde - aufzeigen, dass das massgebliche kantonale Recht willkürlich angewendet worden sei, bzw. dass sich unmittelbar aus der Verfassung ergebende Rechte auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung missachtet worden seien, was sie aber nicht tun.
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Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts beruhen gleichzeitig auf Sachverhaltsfeststellungen, deren qualifizierte Unrichtigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG die Beschwerdeführenden nicht in einer den erwähnten strengen Begründungsanforderungen genügenden Weise aufzeigen; namentlich legen sie nicht dar, inwiefern die vom Verwaltungsgericht vorgenommene (antizipierte) Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sei. Der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt ist damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann insbesondere auch nicht durch die Einreichung weiterer Beweise ergänzt werden, soweit sie überhaupt nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig wäre (s. BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
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3. |
Die Beschwerde entbehrt damit offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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Da das Rechtsmittel in der vorliegenden Form keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern 1 und 2 zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
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4. |
Lausanne, 13. September 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Savoldelli
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