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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2F_18/2013
Urteil vom 13. September 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Savoldelli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsrat der Universität St. Gallen.
Gegenstand
Fachprüfung "Psychologie: Mensch, Arbeit und Organisation"; unentgeltliche Rechtspflege,
Revisionsgesuch betreffend das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts
2D_32/2013 vom 23. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
Gegen die Bewertung der Fachprüfung "Psychologie: Mensch, Arbeit und Organisation" beschwerte sich X.________ erfolglos bei der Rekurskommission und beim Universitätsrat der Universität St. Gallen.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2013 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Rekurs und beantragte unter anderem, ihm im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag mit Verfügung vom 10. Juni 2013 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte X.________ gleichzeitig auf, bis am 24. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten.
Mit Urteil 2D_32/2013 vom 23. Juli 2013 wies das Bundesgericht eine gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
B.
Mit Schreiben vom 2. August (recte: September) 2013 ersucht X.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils nach Art. 121 lit. c und d BGG. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Hingegen hat sich der Gesuchsteller am 10. September 2013 noch einmal geäussert.
Erwägungen:
1.
Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 lit. c und d BGG betreffen eine "Verletzung anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, für deren Geltendmachung das Revisionsgesuch binnen dreissig Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Urteil 2F_9/2008 vom 20. Februar 2009 E. 1.1). Mit der hier zu beurteilenden Eingabe wurde diese Frist gewahrt (Art. 46 Abs. 1 lit. b i.V.m. 124 Abs. 1 lit. b BGG).
2.
2.1. Der Gesuchsteller beruft sich zuerst auf Art. 121 lit. c BGG, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
Die Begründung eines Begehrens stellt keinen Antrag dar und eine Rüge ist keine revisionsrelevante Tatsache; das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Kritik bildet deshalb keinen Revisionsgrund (Urteil 8F_4/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1). Die Revision ist unzulässig bzw. es liegt auch kein Grund für eine solche vor, falls die materiellrechtliche Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist und deshalb einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1).
2.2. Der Gesuchsteller hat - zumindest sinngemäss - Beschwerdeanträge mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Verwaltungsgericht und auf die Beurteilung der Bewertung der Fachprüfung (durch die Vorinstanzen) bzw. auf die Bewertung weiterer Prüfungen gestellt sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht ersucht. Das Bundesgericht ist in seinem Urteil 2D_32/2013 auf den Antrag betreffend der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz eingegangen (E. 2-3) und hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht abgewiesen (E. 4); gleichzeitig hat es auch festgestellt, dass auf Fragen und Anträge, welche nicht die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz betrafen (einziger Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung), von vornherein nicht einzutreten sei (E. 1.3).
Es ist somit weder ersichtlich noch dargetan, welcher Antrag im Sinne von Art. 121 lit. c BGG unbeurteilt geblieben sein könnte (Urteile 5F_6/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2; 1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3; 5F_1/2008 vom 16. Mai 2008 E. 1).
3.
3.1. Der Gesuchsteller beruft sich auch vergeblich auf Art. 121 lit. d BGG, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist (BGE 115 II 399 E. 2a; Urteile 5F_7/2012 vom 7. September 2012 E. 1 und 4F_1/2007 vom 13. März 2007, E. 6.1; PIERRE FERRARI, in: Corboz und andere [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2009, N. 17 zu Art. 121 BGG). Der entsprechende Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d. h. solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, wären sie berücksichtigt worden. Die Revision dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (Urteile 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1; 5F_7/2012 vom 7. September 2012 E. 2.3 und 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2).
3.2. Indem sich der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch - in ungebührlichem Ton, unter Hinweis auf seine Beschwerdebegründung - wieder auf den Standpunkt stellt, Art. 8 BV sei verletzt worden, zeigt er keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG auf (1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3), sondern kritisiert richtig besehen nur die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts.
Um eine angeblich unzutreffende Rechtsanwendung zu korrigieren, ist aber die Revision gerade nicht zulässig (4F_1/2012 vom 24. Februar 2012 E. 2.2; 5F_7/2012 vom 7. September 2012 E. 2.3; 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2).
4.
Zur Gutheissung der Revision kann schliesslich auch nicht der allgemeine Vorwurf des Gesuchstellers führen, das Bundesgericht habe es versäumt, ihm einen Anwalt zu bestellen.
Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG nicht gegeben waren (Urteil 1B_163/2012 vom 28. März 2012 E. 3), ist festzustellen, dass diesbezüglich gar kein Revisionsgrund geltend gemacht wird und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, zumal die Beschwerde keinen - auch nicht sinngemässen - Antrag dazu enthält.
5.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Revision des Bundesgerichtsurteils 2D_32/2013 vom 23. Juli 2013 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 65 und 66 BGG); eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Savoldelli