Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_740/2013
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Urteil vom 13. September 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenerlass,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Juni 2013.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 24. Oktober 2011 unter anderem wegen qualifizierter Brandstiftung zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren, acht Monaten und 10 Tagen, wovon zwölf Monate unbedingt und der Rest bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurden ihm die Gerichts- und Verfahrenskosten zu 2/3 auferlegt. Gemäss einer Abrechnung schuldet er dem Kanton Fr. 43'528.75.
Am 29. April 2013 stellte X.________ das Gesuch, es seien ihm die Kosten zu erlassen, da er sich im Strafvollzug befinde, während dieser Zeit keine IV-Rente erhalte und seine finanzielle Situation desolat sei.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 setzte das Kantonsgericht X.________ eine nicht erstreckbare Frist an bis zum 7. Juni 2013, um das Formular "Gesuch um Kostenerlass" vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Belegen versehen einzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der Frist sowie bei unvollständig ausgefülltem Formular und fehlenden Belegen auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
Da X.________ die verlangten Unterlagen innert Frist nicht einreichte, trat das Kantonsgericht am 8. Juni 2013 androhungsgemäss auf das Kostenerlassgesuch vom 29. April 2013 nicht ein.
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss verlangt er, der Entscheid vom 8. Juni 2013 sei aufzuheben und auf das Kostenerlassgesuch einzutreten.
Das Kantonsgericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
2.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz des Hinweises auf die Folgen von Säumnis innert Frist die verlangten Unterlagen der Vorinstanz nicht eingereicht hat (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2). Er macht geltend, dem Sozialdienst, der sich mit seinen finanziellen Angelegenheiten befasse, das Formular "Gesuch um Kostenerlass" zugesandt zu haben.
Indessen behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, dem Sozialdienst auch die Verfügung vom 6. Mai 2013 geschickt zu haben. Nur aus dieser Verfügung hätte der Sozialdienst die laufende Frist und die Folgen bei Säumnis ersehen können. Zu einer umfassenden Information hätte umso mehr Anlass bestanden, als es zwischen dem Sozialdienst und dem Beschwerdeführer aus von diesem zu vertretenden Gründen seit längerem Meinungsverschiedenheiten gibt (Beschwerde S. 2). Jedenfalls wusste der Sozialdienst von der laufenden Frist und den Säumnisfolgen nichts. Dann aber hat es der Beschwerdeführer selber zu vertreten, wenn der Sozialdienst das Formular samt Unterlagen nicht innert Frist der Vorinstanz zustellte. Zum Verhalten des Sozialdienstes ist anzumerken, dass dieser allenfalls durch die in den Beschwerdebeilagen enthaltene und ausdrücklich an ihn ergangene Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 14. Mai 2013 in die Irre geführt wurde, da darin ebenfalls, aber innert einer längeren Frist, um Auskunft zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers gebeten wurde.
Inwieweit die Vorinstanz dadurch, dass sie nach unbenutztem Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Frist auf das Gesuch androhungsgemäss nicht eintrat, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Angesichts der Umstände kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn