Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_219/2013
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Urteil vom 13. September 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2013.
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene L.________ meldete sich im Juni 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. Januar 2007 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2005 zu. Im November 2007 leitete die Verwaltung von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, wobei sie neu einen Invaliditätsgrad von 30 % ermittelte. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie die Rente mit Verfügung vom 27. Juni 2011 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Februar 2013 ab.
C.
L.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Entscheides vom 1. Februar 2013, der Verfügung vom 27. Juni 2011 sowie des Vorbescheides vom 20. Januar 2011 und weiterhin die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, ein neutrales polydisziplinäres Gerichtsgutachten erstellen zu lassen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat dem Gutachten des Dr. med. K.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2010 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der letzten Beurteilung 2006 wesentlich verbessert und die angestammte Tätigkeit sei ihm seit Ende 2009 wieder mit einem Pensum von 70 % zumutbar. Damit erleide er keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr. Folglich hat sie die Rentenaufhebung bestätigt.
3.
3.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
3.2. Das kantonale Gericht hat überzeugend begründet, weshalb die Einschätzungen der Dres. med. I.________ und E.________ die Beweiskraft des Gutachtens des Dr. med. K.________ nicht erschüttern (vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc S. 353). Dieser setzte sich in seiner Stellungnahme vom 28. März 2011, die ebenfalls Bestandteil der Expertise ist (Urteil 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1), mit deren Berichten vom 23. Februar resp. 12. März 2011 einleuchtend auseinander. Anhaltspunkte dafür, dass neurologische oder neuropsychologische Aspekte ungenügend berücksichtigt worden sein sollen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb entsprechende - in der Expertise des Instituts X.________ vom 31. August 2006 festgestellte - Defizite die auf 70 % festgelegte Arbeitsfähigkeit zusätzlich erheblich einschränken sollten, worauf auch Dr. med. K.________ im Gutachten unter dem Punkt "Beurteilung" verwies. Entgegen der Auffassung des Versicherten begründete der Experte auch plausibel, warum er keine eigenständige Diagnose "Agoraphobie mit Panikstörung" stellte und infolgedessen diesbezüglich keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte. Sodann ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht bereits deswegen auszuschliessen, weil die Diagnosen des Dr. med. K.________ im Vergleich zum Gutachten des Instituts X.________ und anderen medizinischen Unterlagen im Wesentlichen gleich sind, zumal sich die Arbeitsfähigkeit häufig nicht bereits aus einer Diagnose allein ergibt, sondern u.a. aus der Intensität der Symptome. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es unzulässig sein soll, dass der Experte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Zumutbarkeit einer Willensanstrengung berücksichtigte (vgl. BGE 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a S. 299 f.). Ohnehin beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]).
3.3. Nach dem Gesagten genügt das Gutachten des Dr. med. K.________ den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft (E. 3.1). Es besteht daher auch keine Veranlassung für die beantragte Rückweisung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Folglich bleibt die vorinstanzliche Feststellung eines verbesserten Gesundheitszustandes für das Bundesgericht verbindlich (E. 1), womit ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 ATSG (SR 830.1) vorliegt (vgl. Urteil 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 2.1.1). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. September 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Dormann