BGer 9C_616/2013 |
BGer 9C_616/2013 vom 13.09.2013 |
{T 0/2}
|
9C_616/2013
|
Urteil vom 13. September 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiber Schmutz.
|
Verfahrensbeteiligte |
R.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Unbekannt,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen einen Entscheid einer unbekannten Vorinstanz.
|
Nach Einsicht |
in die Eingabe von R.________ vom 5. Juni 2013 (Poststempel) gegen einen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung einer unbekannten Vorinstanz,
|
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Juni 2013, worin R.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
|
in das Schreiben des R.________ vom 3. September 2013, in dem er um die Behandlung seiner Beschwerde ersucht, jedoch nichts weiteres vorbringt oder einreicht,
|
in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb gesetzter Nachfrist behoben hat,
|
dass die Eingabe vom 5. Juni 2013 mitsamt dem ärztlichen Zeugnis des Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Innere Medizin FMH, vom 13. November 2012 nichts enthält, was als genügende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) in Betracht fiele,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt der Einzelrichter:
|
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 13. September 2013
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Meyer
|
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
|