BGer 2C_737/2013 |
BGer 2C_737/2013 vom 16.09.2013 |
{T 0/2}
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2C_737/2013
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Urteil vom 16. September 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern,
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Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer 2009; Doppelbesteuerung, Fehlen eines anfechtbaren Veranlagungsentscheids,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 19. Juli 2013.
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Erwägungen: |
1. |
Die X.________ AG ist eine im Kanton Zug domizilierte Gesellschaft, wo sie auch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Sie hat im Kanton Luzern eine Liegenschaft, gestützt worauf sie dort zunächst bis und mit 2008 bloss beschränkt steuerpflichtig war. Der Kanton Luzern erwägt, ab 1. Januar 2009 die unbeschränkte Steuerpflicht zu beanspruchen. Entsprechend unterbreitete die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern der Steuerverwaltung Zug eine vom 19. April 2012 datierte "Veranlagungsverfügung 2009"; eine Zustellung an die X.________ AG erfolgte nicht; dieser wurde das Dokument offenbar von einem Mitarbeiter der Steuerverwaltung des Kantons Zug zur Kenntnis gebracht. Die X.________ AG erhob am 8. November 2012 dagegen bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Einsprache, worauf diese mit Entscheid vom 15. November 2012 mit der Begründung nicht eintrat, dass die Veranlagung 2009 noch nicht rechtskräftig eröffnet worden sei und Einwendungen im noch hängigen ordentlichen Veranlagungsverfahren zu behandeln sein würden. Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 19. Juli 2013 ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. August 2013 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Nichteintretensentscheid vom 15. November 2012 und das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Juli 2013 seien aufzuheben und die betroffenen Behörden seien anzuweisen, neu zu entscheiden.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. |
Streitig ist allein, ob das Dokument der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 19. April 2012 einen förmlichen, den Weg zu einer Einsprache öffnenden Veranlagungsentscheid darstellt. Das Kantonsgericht stellt fest, dass notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines der Anfechtung zugänglichen Entscheids die (gezielte) Eröffnung an die betroffene Partei ist; vorliegend handle es sich beim Dokument vom 19. April 2012 um eine blosse Meldung an die zuständige Zuger Steuerbehörde sowie an das Steueramt der Gemeinde Honau, womit allein diesen die Steuerfaktoren mitgeteilt wurden; mangels förmlicher Eröffnung durch die zuständige Behörde an die betroffene Partei fehle es an einem Anfechtungsobjekt.
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Gemäss unbestrittener und für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung des Kantonsgerichts (s. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG) hat sich die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern seit der Einspracheerhebung vom 8. November 2012 auf den Standpunkt gestellt, dass sie den Akt vom 19. April 2012 bloss als dem internen Gebrauch dienende Faktorenmitteilung erachte. Zwar erscheint das behördliche Verhalten nicht konsequent; die Beschwerdeführerin legt mehrere Steuerrechnungen und Mahnungen von kantonalen und kommunalen Behörden im Kanton Luzern auf, die vom 3. Mai 2012, 31. Mai 2012, 1. Juni 2012, 3. September 2012 sowie vom 8. November 2012 datieren. Fälschlicherweise verwendet sie in der Aufzählung in der Beschwerdeschrift dabei mehrmals das Jahr 2013. Indessen ergingen nach dem 8. November 2012 seitens von luzernischen Behörden keine weiteren Steuerrechnungen, Mahnungen oder gar Einforderungshandlungen. Spätestens nach Kenntnisnahme der Einsprache vom 8. November 2012 und mit dem entsprechenden Nichteintretensentscheid vom 15. November 2012 hat die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern eingeräumt, dass kein verbindlicher die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton Luzern festlegender Entscheid vorliege. Dabei ist sie vorbehaltlos zu behaften.
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Unter diesen Voraussetzungen fehlt der Beschwerdeführerin jegliches schutzwürdige Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), weshalb sie zur Beschwerde nicht legitimiert ist. Auf das Rechtsmittel ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. |
Die Umstände des Falles (unkohärentes behördliches Verhalten bis gegen Ende 2012, das der Beschwerdeführerin zumindest Anlass zur Einspracheerhebung gab) rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), ohne dass sich dies auf den Kostenentscheid der Vorinstanz auswirken müsste.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, der Steuerverwaltung des Kantons Zug, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. September 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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