BGer 8C_595/2013 |
BGer 8C_595/2013 vom 16.09.2013 |
{T 0/2}
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8C_595/2013
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Urteil vom 16. September 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
L.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde der L.________ vom 30. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2013,
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in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Beschwerde vom 30. August 2013 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der gestützt auf die umfassende und keine weiteren Abklärungen erfordernde medizinische Aktenlage (vgl. namentliche Berichte Dres. med. B.________ und H.________) erfolgten Verneinung der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten natürlichen Kausalität zwischen den über den 15. Februar 2007 hinaus geklagten Handgelenks- bzw. Handbeschwerden sowie der Schulterbeschwerden rechts und dem Unfall vom 13. März 2005 - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
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dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Beschwerde enthält, welche der seinerzeitige Rechtsvertreter der Versicherten schon vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht und mit der sich das erstinstanzliche Gericht schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
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dass zwar die Beschwerdeführerin - zum grössten Teil indes unrichtig wiedergegebene bzw. im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägige - Textstellen einzelner Berichte von im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Ärzten aufführt, denen sie eigene Darlegungen resp. eine nach ihrer Auffassung zutreffende Beweiswürdigung beifügt und einen daraus abgeleiteten, der vorinstanzlichen Betrachtungsweise gegenüberstellten Abklärungsbedarf geltend macht, ohne jedoch in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte, woran der in bloss pauschaler Weise erhobene Einwand eines "nicht rechtsnügend abgeklärten...Sachverhalts" nichts ändert,
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dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. September 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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