BGer 2C_31/2013 |
BGer 2C_31/2013 vom 17.09.2013 |
{T 0/2}
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2C_31/2013
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Urteil vom 17. September 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Zähndler.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Alain Joset,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4001 Basel,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 16. November 2012.
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Erwägungen: |
1. |
Der 1967 geborene Nigerianer X.________ heiratete am 10. Juni 2003 in Nigeria eine Schweizer Staatsangehörige, worauf ihm hier zuerst eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
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Mit Urteil vom 23. Dezember 2009 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren.
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Aufgrund dieser Verurteilung widerrief der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 11. Februar 2011 die Niederlassungsbewilligung von X.________. Die vom Betroffenen hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Rekursentscheid vom 11. Mai 2012) sowie vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (Urteil vom 16. November 2012) abgewiesen.
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2. |
Die von X.________ daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist:
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2.1. Der Beschwerdeführer behauptet vorab aus formellen Gründen die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids: Er moniert einerseits, das begründete Urteil des Appellationsgerichts sei lediglich vom Gerichtsschreiber, nicht aber vom Gerichtspräsidenten unterschrieben worden. Ebenso rügt er, das angefochtene Urteil sei im Zirkularverfahren gefällt worden, obschon das basel-städtische Verfahrensrecht ein solches gar nicht kenne. Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen macht er eine Verletzung des Anspruchs auf einen gesetzlichen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV geltend.
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Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht; namentlich untersagt werden Ausnahmegerichte. Die Bestimmung betrifft somit die korrekte Zusammensetzung des Spruchkörpers und setzt dessen ordnungsgemässe Zuständigkeit voraus. Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern sich aus Art. 30 Abs. 1 BV darüber hinaus Anforderungen hinsichtlich der zulässigen Verfahrensarten oder bezüglich Formalitäten wie der Unterschriftsberechtigung herleiten liessen. Er genügt damit seiner Pflicht zur einlässlichen Begründung von Verfassungsrügen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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Anders als im Bereich des Zivil- und des Strafprozessrechts (Art. 122 und 123 BV) fällt die Ausgestaltung des öffentlichen Verfahrensrechts grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone, weshalb sich die Unterschriftenregelung für Urteile von kantonalen Verwaltungsgerichten nach dem kantonalen Prozessrecht richtet und vom Bundesgericht nur auf Willkür hin geprüft wird (Art. 95 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.1 S. 227 mit Hinweisen; 138 I 143 E. 2 S. 149). Regelt das Gesetz des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BS) die Unterschriftsberechtigung nicht, kann es nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn sich die Praxis mit einer Unterzeichnung des Urteils durch den Gerichtsschreiber begnügt. Vor diesem Hintergrund geht die Berufung des Beschwerdeführers auf BGE 131 V 483 E. 2.3.3 S. 487 schon deshalb fehl weil im Sozialversicherungsprozess andere gesetzliche Bestimmungen anwendbar sind und namentlich Art. 61 ATSG eigene, bundesrechtliche Verfahrensnormen enthält. Ausserdem hat das Bundesgericht das oben erwähnte Urteil präzisiert und festgehalten, dass sich die Frage, wer einen kantonalen Entscheid zu unterschreiben hat, auch im Sozialversicherungsprozess primär nach kantonalem Recht richtet (vgl. Urteile I 252/06 vom 14. Juli 2006 E. 1.2 f. sowie I 814/06 vom 19. Januar 2007 E. 3). Die Rüge wäre mithin selbst bei rechtsgenüglicher Substanziierung unbegründet (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 6).
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Gleiches gilt hinsichtlich der Zulässigkeit von Zirkularverfahren: Auch hier behauptet der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise, das kantonale Recht sei geradezu willkürlich angewendet worden. Solches ist auch nicht ersichtlich: Vielmehr ist diesbezüglich auf § 25 Abs. 3 VRPG/BS hinzuweisen, wonach der Präsident entweder eine mündliche Verhandlung bzw. eine Gerichtsberatung ansetzen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen kann. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das kantonale Verfahrensrecht überhaupt kein Zirkularverfahren kenne, erweist sich demnach als offenkundig falsch.
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2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich und unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der angeordnete Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Diese Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H.). Dies hat das Appellationsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt.
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2.3. Diese Schlussfolgerung ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch von Art. 8 EMRK zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hat sich trotz gesicherter Existenz in der Schweiz und ohne selbst abhängig zu sein, am organisierten Handel mit Kokain beteiligt. Er handelte mithin ohne Not sondern aus reiner Gewinnsucht. Dies deutet auf eine hohe kriminelle Energie und Deliktsbereitschaft hin und spricht überdies für eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Ein solches Verhalten schliesst einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz in der Regel aus. Dem kinderlosen Beschwerdeführer ist eine Ausreise auch zuzumuten, zumal er erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz gekommen ist und zuvor sein ganzes Leben in Nigeria verbracht hat.
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2.4. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: Er wendet ein, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dürften generalpräventive Aspekte auch bei jenen Ausländern keine Berücksichtigung finden, welche sich - wie er selbst - nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen können. Dabei verkennt er, dass das Bundesgericht in seiner ständigen Praxis vom Gegenteil ausgeht (statt vieler: Urteil 2C_259/2013 vom 29. Juli 2013 E. 3.6 m.w.H.). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Sofern er weiter behauptet, er sei in Nigeria an Leib und Leben bedroht, kann auf die Ausführungen des Appellationsgerichts sowie des Strafgerichts Basel-Stadt verwiesen werden, welche die diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise als unglaubhaft qualifizierten. Bei dieser Sachlage kann schliesslich auch den Interessen seiner schweizerischen Ehegattin keine entscheidende Bedeutung mehr zukommen; im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst die intakte und tatsächliche gelebte eheliche Beziehung den Beschwerdeführer nicht von seinen Straftaten abzuhalten vermochte.
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3. |
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
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Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. September 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Zähndler
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