BGer 6B_838/2013
 
BGer 6B_838/2013 vom 18.09.2013
{T 0/2}
6B_838/2013
 
Urteil vom 18. September 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. September 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn