BGer 8C_452/2013 |
BGer 8C_452/2013 vom 18.09.2013 |
{T 0/2}
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8C_452/2013
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Urteil vom 18. September 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. April 2013.
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Sachverhalt: |
A. Die 1977 geborene B.________ war zuletzt als kaufmännische Angestellte der F.________ AG, erwerbstätig gewesen, als sie sich am 14. August 2007 unter Hinweis auf eine am 5. Oktober 2006 erlittene HWS-Distorsion bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Leistungsbezug anmeldete. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2009 einen Leistungsanspruch der Versicherten, da diese in der Lage sei, ihre angestammte Tätigkeit ohne Einschränkungen auszuüben. Den diese Verfügung bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2009 hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_995/2009 vom 26. August 2010 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese zur massgeblichen Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein Obergutachten einhole und danach über die Leistungsansprüche neu verfüge.
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Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung, (ZMB). Nachdem diese Gutachtenstelle am 17. Mai 2011 ihr Gutachten erstattete, verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit zwei Verfügungen vom 16. März 2012 sowohl einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf Umschulung.
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B. Die von B.________ hiegegen erhobenen Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 24. April 2013 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt B.________, es sei unter Aufhebung der Verfügung und von Dispositivziffer 1 bis 3 des kantonalen Entscheides die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. |
2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
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2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte.
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3. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten des ZMB vom 17. Mai 2011, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Versicherte in der Lage wäre, sowohl ihrer angestammten wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit vollzeitlich mit einer um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit nachzugehen. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Entgegen ihren Vorbringen schmälert es den Beweiswert des Gutachtens nicht, dass die Experten die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, mit denen die Begutachtung verbunden ist, offenlegen; ein verlässliches Gutachten zeichnet sich vielmehr gerade dadurch aus, dass die Experten ihre Grenzen transparent kommunizieren (vgl. Susanne Bollinger, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 31. Januar 2011, Rz. 24). Die von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren aufgelegten Berichte der Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. April und vom 16. Juli 2012 enthalten keine konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des ZMB sprechen würden (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Zudem kann auch nicht gesagt werden, das Gutachten sei in sich selber widersprüchlich. Durfte die Vorinstanz demnach, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen, bezüglich der Schätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des ZMB abstellen, so ist der kantonale Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Versicherten ist demgemäss abzuweisen.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. September 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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