Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2D_4/2013
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Urteil vom 19. September 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 19. Dezember 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1983) stammt aus der Türkei. Sie reiste im Januar 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 4. März 2005 den Schweizer A.________. Sie erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten, welche ihr letztmals bis zum 8. März 2008 verlängert wurde.
Am 25. März 2007 wandte sich A.________ an die Polizei wegen Eingehens einer Scheinehe, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Verfahren betreffend Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ eröffnete. Am 6. April 2007 widerrief A.________ seine Aussagen vom 25. März 2007.
Nachdem es am 2. Januar 2008 zu häuslicher Gewalt mit anschliessenden Gewaltschutzmassnahmen gekommen ist, wurde die eheliche Gemeinschaft spätestens am 15. Januar 2008 aufgegeben. Die Ehe wurde am 13. April 2011 geschieden.
B.
Am 19. März 2008 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ vom 8. Februar 2008 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus dem Kanton Zürich weg. Hiergegen erhob X.________ Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Am 19. November 2010 teilte ihr das Migrationsamt mit, dass es die Verfügung aus formellen Gründen aufheben und neu erlassen werde. Sie sei fälschlicherweise nur aus dem Kantonsgebiet weggewiesen worden anstatt aus der Schweiz. Am 6. Januar 2011 verfügte die Sicherheitsdirektion (erneut) die Wegweisung von X.________ aus der Schweiz. Der Regierungsrat wies die hiergegen gerichteten Eingaben ab, die er zuvor vereinigt hatte. Eine gegen den regierungsrätlichen Beschluss gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos (Urteil vom 19. Dezember 2012).
C.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 erhebt X.________ (Beschwerdeführerin) subsidiäre Verfassungsbeschwerde und eventuell Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) vom 19. Dezember 2012 aufzuheben; ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuhalten, nochmals neu über die Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt namens des Regierungsrats, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat in einer weiteren Eingabe sinngemäss an ihren Anträgen festgehalten.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3; 134 III 520 E. 1 S. 521; 133 III 645 E. 2 mit Hinweis). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide betreffend die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. An einem Rechtsanspruch fehlt es, wenn keine gesetzliche Norm die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung näher regelt und diesbezügliche Kriterien aufstellt (BGE 133 I 185 E. 6.5 S. 198). Für das Eintreten genügt ein potenzieller Anspruch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 des früheren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) hatte der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf die Niederlassungsbewilligung. Da die Beschwerdeführerin von 2005 bis 2011 mit einem Schweizer Bürger verheiratet gewesen war, macht sie daher in vertretbarer Weise einen Aufenthaltsanspruch geltend. Dasselbe gilt nach neuem Recht gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Auf die Eingabe ist demnach als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356 und Laurent Merz, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42).
1.3. Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Nach Art. 126 AuG bleibt das alte Recht anwendbar auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingereicht worden sind. Über den engen Wortlaut hinaus ist nach der Praxis das alte Recht auf alle Verfahren anwendbar, die vor Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurden (Urteil 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E.1, nicht publ. in: BGE 137 II 10; Urteile 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013 E. 1.2; 2C_779/2011 vom 6. August 2012 E. 1.2; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N. 1 zu Art. 126 AuG).
Vorliegend teilte der Gatte der Beschwerdeführerin am 25. März 2007 der Polizei mit, bei seiner Ehe handle es sich um eine Scheinehe. Daraufhin eröffnete das zuständige kantonale Migrationsamt ein Verfahren betreffend Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Auch wenn der Gatte der Beschwerdeführerin seine Aussagen wenig später widerrief, stützte sich die Migrationsbehörde auf das im Jahr 2007 eröffnete Verfahren, um die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht weiter zu verlängern (vgl. Akten der Sicherheitsdirektion, act. 92/2 S. 3; separate Kopie). Etwas mehr als einen Monat, nachdem die Beschwerdeführerin - kurz nach dem Inkrafttreten des AuG - ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hatte, wurde die Bewilligungsverlängerung gestützt auf das bereits zuvor in Gang gesetzte Verfahren abgelehnt. Diese Umstände sprechen dafür, das alte Recht zur Anwendung zu bringen. Von ihrem Wortlaut her geht die Übergangsbestimmung von Art. 126 AuG allerdings vom Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Art. 126 AuG) aus. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2008 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingereicht, also nach dem Inkrafttreten des AuG. Die Frage des anwendbaren Rechts kann freilich offenbleiben, da sich im konkreten Fall an der Beurteilung der Beschwerde nichts ändert.
1.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin unabhängig vom Ergebnis des Entscheides über den Aufenthaltsanspruch die Wegweisung anficht. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da die Beschwerdeführerin keine genügend substanziierten zulässigen Verfassungsrügen mit Bezug auf die Wegweisung erhebt (vgl. Art. 116 und 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S. 399).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe keine umfassenden Abklärungen getroffen und sei dennoch von einer Scheinehe ausgegangen. Sie selbst habe sich nicht wirksam zu den Umständen der Ehe äussern können. Der Sachverhalt sei daher willkürlich festgestellt worden.
2.1. Die Beschwerdeführerin hatte sowohl vor dem Migrationsamt als auch im vorinstanzlichen Verfahren von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, die Umstände der Ehe aus ihrer Sicht darzulegen. Sie machte dabei namentlich geltend, die Aussagen ihres Ehegatten, wonach es sich bei der Ehe mit der Beschwerdeführerin um keine tatsächlich gelebte Beziehung handle, seien auf seine Drogensucht zurückzuführen. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung berücksichtigt, kam jedoch entgegen ihren Aussagen und gestützt auf polizeiliche Kontrollen sowie weitere Indizien (ebenso wie bereits zuvor der Regierungsrat) zum Schluss, die Aussagen ihres Ehegatten seien glaubwürdig. Zu den rechtlichen Folgerungen des Verwaltungsgerichts konnte sich die Beschwerdeführerin schliesslich in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht äussern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 127 I 54 E. 2b S. 56).
2.2. Die Vorinstanz hat verschiedene Indizien festgehalten, die gegen eine tatsächlich gelebte Ehebeziehung sprechen, etwa der Umstand, dass ihr Gatte für die Heirat Geld erhalten haben soll, dass sich die Beschwerdeführerin weder an die Umstände des Kennenlernens noch an den Ort der Hochzeitsfeierlichkeiten erinnern konnte; ebenso wenig war es ihr möglich, Angaben zur Wohngelegenheit ihres Gatten zu machen. Was die Beschwerdeführerin gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik (vgl. oben E. 1.2). So sind die allgemein gebliebene Behauptung, in der türkischen Kultur bestehe ein anderes Verhältnis zur Ehe sowie ihre Rüge, wonach "im Zweifelsfall von einer tatsächlich gewollten ehelichen Gemeinschaft auszugehen ist" nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen infrage zu stellen: Einerseits durfte das Verwaltungsgericht auf zahlreiche Indizien anstatt auf einen direkten Beweis abstellen (vgl. hierzu Urteil 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.2 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Andererseits substanziiert die Beschwerdeführerin nicht, wie sich das Eheleben stattdessen, entgegen den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, konkret gestaltet haben soll. Vor diesem Hintergrund können die sachverhaltlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht als offensichtlich unrichtig gelten. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.3. Die Vorinstanz durfte anhand der von ihr festgestellten, hier nur auszugsweise wiedergegebenen Indizien darauf schliessen, dass die Verheiratung erfolgte, um ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen. Damit steht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ANAG kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu. Auch aus Art. 14 BV und den weiteren, von der Beschwerdeführerin herangezogenen Bestimmungen zur Ehefreiheit kann sie keine Aufenthaltsansprüche für sich ableiten.
Nichts Günstigeres ergäbe sich bei der Anwendung des heute in Kraft stehenden AuG: Da die Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre in der ehelichen Gemeinschaft gelebt hat, entfällt ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Die Beschwerdeführerin macht zwar sinngemäss einen Härtefall aufgrund von ehelicher Gewalt geltend. Die Vorinstanz hat diesbezüglich sachverhaltlich festgestellt, beim Vorfall im Januar 2008 habe es sich nicht um eheliche Gewalt im von ihr behaupteten Sinne gehandelt. Es sei vielmehr um einen Konflikt um die Nutzung der Wohnung gegangen, in den verschiedene Personen (tätlich) involviert gewesen seien. Da die Beschwerdeführerin die eheliche Gewalt weder substanziiert noch darlegt, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich falsch sein sollen, kann sie keinen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG glaubhaft machen. Ein Anspruch nach Art. 50 AuG würde ohnehin entfallen bei einer von vornherein rechtsmissbräuchlich geschlossenen Ehe (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG; vgl. hierzu etwa Urteil 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (Recht auf Privatleben) vor. Sie macht geltend, sie lebe bei ihren Eltern und zu diesen bestehe eine substanzielle und affektive Beziehung. Sie sei auch beruflich in der Schweiz integriert und führe einen Restaurationsbetrieb.
Aus dem von ihr angerufenen Recht auf Schutz des Privatlebens ergibt sich nur dann ein Aufenthaltsrecht, wenn die betroffene Person über besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich verfügt (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Zwar ist die Beschwerdeführerin beruflich integriert und nicht mehr sozialhilfeabhängig. Ihre Integration entspricht jedoch schon von der Dauer ihrer Anwesenheit her nicht den Voraussetzungen, welche ihr einen Aufenthaltsanspruch aus dem Schutz ihres Privatlebens verschaffen könnten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; Urteil 2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 4.3; vgl. das EGMR-Urteil
Gezginci gegen die Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05], Ziff. 60 ff. [keine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bei einer Anwesenheit von 30 Jahren]). Zwar leidet die Beschwerdeführerin an einer entzündlichen Erkrankung der Augenhöhle (Orbitopathie). Um die diesbezügliche medizinische Behandlung im April 2013 abschliessen zu können, hatte ihr die Vorinstanz die Ausreisefrist verlängert, sodass nicht ersichtlich ist, welche medizinischen Probleme eine Rückkehr zurzeit verunmöglichten. Die Beschwerdeführerin hat einen Grossteil ihres Lebens in der Heimat verbracht, besuchte dort das Gymnasium und ist erst mit 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Es wird von ihr nicht substanziiert, inwiefern eine erneute Integration in den dortigen Verhältnissen unzumutbar wäre (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Da die Beschwerdeführerin volljährig ist und kein - über die normalen familiären Beziehungen hinausgehendes - Abhängigkeitsverhältnis von der in der Schweiz anwesenden Familie dargetan wird, verletzt der angefochtene Entscheid auch Art. 8 EMRK nicht (Schutz des Familienlebens; EGMR-Urteil
Shala gegen die Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 52873/09], Ziff. 40).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich sinngemäss, es stehe ihr eine Härtefallbewilligung nach ANAG zu. Ob ausserhalb des Anspruchstatbestandes eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 4 ANAG in Verbindung mit Art. 13 lit. f der früheren Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 S. 1791) bzw. nach neuem Recht gemäss Art. 30 AuG zu erteilen wäre, auf die kein Anspruch besteht, entzieht sich den Überprüfungsmöglichkeiten des Bundesgerichts im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Da die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Verfassungsrügen erhebt, kann diese Frage auch nicht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde überprüft werden (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG); ohnehin fehlte ihr diesbezüglich weitgehend die Legitimation zum Rechtsmittel (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185 ff.).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nicht eingetreten werden. Es erübrigt sich, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Eventualantrag). Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Hänni