BGer 9C_363/2013 |
BGer 9C_363/2013 vom 20.09.2013 |
{T 0/2}
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9C_363/2013
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Urteil vom 20. September 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte |
C.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
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5. April 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 13. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2013,
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in die Verfügung vom 26. Juni 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und C.________ eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde,
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in die Verfügung vom 29. August 2013, mit welcher C.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. September 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. September 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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