BGer 1B_280/2013
 
BGer 1B_280/2013 vom 23.09.2013
{T 0/2}
1B_280/2013
 
Verfügung vom 23. September 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________, Scheuchzerstrasse 44, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Juli 2013.
 
In Erwägung,
dass X.________ ihre am 26. August 2013 betreffend Strafverfahren (amtliche Verteidigung) erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 12. September 2013 zurückgezogen hat;
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird verfügt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_280/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp