BGer 4A_266/2013 |
BGer 4A_266/2013 vom 23.09.2013 |
{T 0/2}
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4A_266/2013
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Urteil vom 23. September 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Erich Herzog,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Internationale Markeneintragung,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 4. April 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
"Confiseries, chocolat et produits chocolatés, pâtisseries, crèmes glacées, préparations pour la fabrication des produits précités, comprises dans cette classe."
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B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel. Als Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Entscheid erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 73 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz unterlegen und hat den gewünschten Markenschutz für ihr Zeichen nicht erhalten, womit sie zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren betreffend die internationale Registrierung Nr. 1'009'226 ab und stellt demnach einen Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) wurde eingehalten. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 III 490 E. 3). Auf die Beschwerde ist demnach - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 III 102 E. 1.1). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2. |
2.1. |
2.1.1. Sowohl Art. 5 Abs. 2 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken (MMA; SR 0.232.112.3; revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967) als auch Art. 5 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Protokolls vom 27. Juni 1989 zum MMA (MMP; SR 0.232.112.4) verweisen bezüglich der zulässigen Gründe für eine Schutzverweigerung auf die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ; SR 0.232.04). Nach Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 und 3 PVÜ ist eine Schutzverweigerung unter anderem in Fällen statthaft, in denen die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt bzw. als Gemeingut anzusehen ist. Diese zwischenstaatliche Regelung entspricht den in Art. 2 MSchG (SR 232.11) vorgesehenen Ablehnungsgründen, wonach namentlich Zeichen, die zum Gemeingut gehören (lit. a), vom Markenschutz ausgeschlossen sind (BGE 135 III 359 E. 2.5.1 S. 365; 128 III 454 E. 2 S. 457; je mit Hinweisen).
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2.1.2. Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Zusammensetzung, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem einzigen Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (BGE 131 III 495 E. 5 S. 503; 129 III 225 E. 5.1; 128 III 447 E. 1.5; je mit Hinweisen). Englischsprachige Ausdrücke können berücksichtigt werden, sofern sie von einem erheblichen Teil des schweizerischen Publikums verstanden werden (BGE 129 III 225 E. 5.1 S. 228). Ob ein Zeichen als Marke in Frage kommt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressaten in der Erinnerung hinterlässt (BGE 134 III 547 E. 2.3.1 S. 551 mit Hinweisen).
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2.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe dem Zeichen "Ce'Real" für die beanspruchten Waren zu Unrecht die Unterscheidungskraft mit der Begründung abgesprochen, "Ce'Real" sei als "cereal" bzw. "céréale" zu lesen und für die beanspruchten Lebensmittel der Klasse 30 als direkt beschreibende Aussage über deren Inhaltsstoffe zu qualifizieren.
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Die Vorinstanz hat im Übrigen ohne Bundesrechtsverletzung erwogen, dass die typografische Gestaltung des Schriftbildes durch Grossschreibung einzelner Buchstaben den Gesamteindruck in der Regel nicht massgeblich zu verändern vermag und auch ein zusätzlicher Apostroph einen im Gemeingut stehenden Begriff nicht ohne Weiteres unterscheidungskräftig macht. Sie hat zutreffend erkannt, dass der gross gehaltene Buchstabe "R" und der vorangehende Apostroph im strittigen Zeichen "Ce'Real" nicht ausreichen, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen; vielmehr bleibt die Bedeutung "Cerealien, Getreide, Müsli" für die massgeblichen Verkehrskreise auch bei der verwendeten Schreibweise eindeutig erkennbar und wird in visueller und phonetischer Hinsicht als Beschaffenheitsangabe aufgefasst.
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2.3. Die Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang auch aus dem von ihr ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheid (Urteil 4A.1/2005 vom 8. April 2005 E. 2.4) nichts zu ihren Gunsten ableiten: Sie verkennt, dass die darin erwähnte Markeneintragung - im Gegensatz zum strittigen Zeichen - eine Wort-/Bildmarke betraf und das Bundesgericht sich auf die Erwägung beschränkte, diese sei mangels vergleichbarer Gestaltung nicht geeignet, als Grundlage für die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots zu dienen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, lässt sich daraus keineswegs ableiten, die Grossschreibung eines einzelnen Buchstabens unter Hinzufügung eines Apostrophs reiche unabhängig von der bildlichen Darstellung aus, einem beschreibenden Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Entsprechend stossen auch die damit verbundenen Vorbringen ins Leere, der Beschwerdegegner habe die im erwähnten Entscheid vermeintlich vom Bundesgericht festgelegten Prinzipien zur Unterscheidungsfähigkeit von Zeichen aufgrund der Schreibweise in zwei anderen Fällen zutreffend angewendet. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe Art. 2 lit. a MSchG verletzt, ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
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2.4. Schliesslich kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von einem Grenzfall gesprochen werden, weshalb sie sich vergeblich auf den Grundsatz beruft, dass eine Marke in Zweifelsfällen einzutragen und die endgültige Entscheidung dem Zivilrichter zu überlassen ist (vgl. dazu BGE 135 III 359 E. 2.5.3 S. 367 mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz hat das strittige Zeichen "Ce'Real" für die beanspruchten Waren der Klasse 30 somit zutreffend als dem Gemeingut (Art. 2 lit. a MSchG) zugehörig erachtet und hat der internationalen Markenregistrierung Nr. 1'009'226 den Schutz in der Schweiz daher zu Recht verweigert.
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3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 23. September 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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