BGer 5D_172/2013
 
BGer 5D_172/2013 vom 23.09.2013
{T 0/2}
5D_172/2013
 
Urteil vom 23. September 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialhilfebehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht)
 
Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 9. August 2013 des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, das (zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses von Fr. 225.-- auch innerhalb der Nachfrist) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 1'180.--) nicht eingetreten ist,
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
 
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offensteht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass sodann das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG darlegt,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde am 20. September 2013 und damit nach Ablauf (Donnerstag, 19. September 2013) der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit der am 20. August 2013 erfolgten Eröffnung des Entscheids des Kantonsgerichts eingereicht hat,
dass auf die wegen Verspätung offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde im Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann