BGer 5D_172/2013 |
BGer 5D_172/2013 vom 23.09.2013 |
{T 0/2}
|
5D_172/2013
|
Urteil vom 23. September 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
|
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Sozialhilfebehörde Y.________,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Definitive Rechtsöffnung,
|
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht)
|
Nach Einsicht |
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 9. August 2013 des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, das (zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses von Fr. 225.-- auch innerhalb der Nachfrist) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 1'180.--) nicht eingetreten ist,
|
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
|
in Erwägung, |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offensteht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
|
dass sodann das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG darlegt,
|
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde am 20. September 2013 und damit nach Ablauf (Donnerstag, 19. September 2013) der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit der am 20. August 2013 erfolgten Eröffnung des Entscheids des Kantonsgerichts eingereicht hat,
|
dass auf die wegen Verspätung offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde im Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
|
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
|
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
|
dass die Beschwerdeführerin einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
|
erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
|
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
|
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 23. September 2013
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Das präsidierende Mitglied: Escher
|
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
|