BGer 9C_612/2013 |
BGer 9C_612/2013 vom 23.09.2013 |
{T 0/2}
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9C_612/2013
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Urteil vom 23. September 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte |
H.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 5. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013, mit welchem die Beschwerde gegen die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1. Juni 2012 abgewiesen worden ist,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. September 2013 an H.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von H.________ am 17. September 2013 (Datum des Poststempels)eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, |
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen ( BGE 138 I 171E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingaben vom 5. und 17. September 2013 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein, insbesondere Bundesrecht verletzen soll (Art. 95 lit. a BGG),
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dass eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, insbesondere mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Würdigung der ärztlichen Unterlagen, der festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und mit dem Einkommensvergleich gänzlich fehlt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. September 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
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