Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_760/2013
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Urteil vom 24. September 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 26. Juni 2013.
Erwägungen:
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 26. Juni 2013 eine Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen X.________ betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab. Dagegen liess dieser am 2. September 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erheben; das anzufechtende Urteil war nicht beigelegt. Mit Verfügung vom 3. September 2013 wurde der Rechtsvertreter gestützt auf Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG eingeladen, diesen Mangel bis spätestens am 16. September 2013 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Rechtsvertreter kam dieser Auflage am 21. September 2013 nach, wobei er erläuterte, dass er die Verfügung erst am 20. September 2013 zugestellt erhalten habe.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, beizulegen, sofern die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG).
2.2. Der Auflage, den angefochtenen Entscheid nachzureichen, ist innert der hierfür angesetzten Frist keine Folge geleistet worden, sondern erst fünf Tage nach deren Ablauf. Diese Säumnis führt, wie angekündigt, zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Der Hinweis des Rechtsvertreters, dass die im angefochtenen Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung die Pflicht zur Miteinreichung des angefochtenen Entscheids nicht erwähne, ist - soweit überhaupt probant (dem Rechtsvertreter ist diese gesetzliche Pflicht an sich und auch aus früheren Verfahren vor Bundesgericht bekannt) - durch die bundesgerichtliche Verfügung vom 3. September 2013 obsolet geworden. Voraussetzung für das Eintreten der Säumnisfolge ist noch, dass die Mangelbehebungsverfügung formgültig eröffnet worden ist.
2.3. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Diese Zustellfiktion greift (auch) dann, wenn die betroffene Partei es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflichten unterlassen hat, dem Bundesgericht die allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse, eine längere Abwesenheit oder sonstige Zustellungshindernisse bekannt zu geben (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 298; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.). Das Wirksamwerden der Fiktion kann sodann nicht durch einen Postrückbehaltungsauftrag verhindert werden (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; Urteile 2C_740/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3 und 6B_122/2009 vom 9. April 2009 E. 4). Voraussetzung bleibt aber, dass der Adressat mit der Zustellung rechnen musste.
Der Rechtsvertreter hat vorliegend am 2. September 2013 Beschwerde erhoben; weder in der Rechtsschrift noch in einem Begleitschreiben hat er seine Adresse oder die Zustellbarkeit gerichtlicher Sendungen beschlagende Vorbehalte gemacht. Mit gerichtlichen Verfügungen in den folgenden Tagen musste gerechnet werden. Aus der Sendungsverfolgung der Post ergibt sich, dass die Verfügung des Bundesgerichts vom 3. September 2013 am 4. September 2013 im Postfach avisiert wurde, indessen die Aufbewahrungsfrist durch den Empfänger bis zum 20. September 2013 verlängert wurde. Unter diesen Umständen gilt nach dem vorstehend Dargelegten die fragliche Nachfristansetzung mit der damit verbundenen Nichteintretensandrohung als am 11. September 2013 und damit zu einem Zeitpunkt zugestellt, da noch fünf Tage zur Verfügung standen, um der einfachen Auflage Folge zu leisten, ein beim Rechtsvertreter liegendes Dokument einzureichen. Fristwiederherstellungsgründe werden nicht genannt. Unerfindlich bleibt, weshalb bei der gegebenen Konstellation der in Aussicht gestellte Nichteintretensentscheid überspitzt formalistisch wäre.
2.4. Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller