Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_557/2013 {T 0/2}
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Urteil vom 24. September 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
I.________,
vertreten durch SYNA die Gewerkschaft,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Wallis vom 22. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene I.________ arbeitete als Maurer in der Bauunternehmung S.________ AG und war über diese Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. Mai 2011 wurde er in einer Baugrube von einem herabrollenden schweren Stein getroffen. Dr. med. T.________, welcher den Versicherten gleichentags untersuchte, diagnostizierte eine Fraktur im linken Fuss sowie Kontusionen der Rippen, des Sacrums und des linken Unterschenkels. Vom 11. bis 13. Mai 2011 war I.________ im Spital V.________ hospitalisiert, wo folgende Diagnose festgehalten wurde: Trümmerfraktur des Os cuboideium, Os cuneiforme nicht disloziert, Os naviculare. Im Weiteren zog sich der Versicherte Zahnschäden zu. Anlässlich der Untersuchung vom 9. September 2011 ordnete die Kreisärztin der SUVA, Dr. med. B.________, ein CT des linken Fusses und Röntgenaufnahmen der rechten Schulter an. Am 11. Oktober 2011 untersuchte PD Dr. med. W.________, Chefarzt der Orthopädischen Klinik am Spital Z.________, den Versicherten und am 10. November 2011 nahm Dr. med. L.________ eine Sonographie des rechten Schultergelenks vor. Vom 15. November bis 20. Dezember 2011 weilte I.________ in der Klinik A.________. Am 22. Februar 2012 nahm Frau Dr. med. B.________ zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden Stellung. Auf Anordnung des Hausarztes wurde am 19. Juni 2012 im Institut für Radiologie ein MRI der rechten Schulter durchgeführt. Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 bestätigte die SUVA die Leistungseinstellung bezüglich der Schulterbeschwerden auf Ende April 2012 mit der Begründung, beim in Frage stehenden Unfallereignis habe sich der Versicherte höchstens eine Schulterkontusion zugezogen, jedoch keine strukturellen Läsionen; der Status quo sine sei diesbezüglich spätestens nach sechs Monaten erreicht worden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. August 2012 fest.
B.
Die von I.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 22. Juli 2013 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt I.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die Unfallkausalität der Schulterprobleme zu bestätigen und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen beruht (Urteil 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 1 mit Hinweis). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde allen sich stellenden Fragen nachzugehen, auch wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Streitig ist, ob die SUVA über den 30. April 2012 hinaus Leistungen für die geltend gemachten Schulterbeschwerden zu erbringen hat.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2) und zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3S. 352 mit Hinweisen). Korrekt sind auch die Hinweise zum Untersuchungsgrundsatz und zur Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) sowie zur Beweislast des Unfallversicherers bei anspruchsaufhebenden Tatsachen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, U 355/98 E. 2 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Zum Unfallhergang enthalten die unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 11. Mai 2011 erstellten Unterlagen keine detaillierten Angaben. Die Unfallmeldung enthält lediglich den Hinweis: "Stein auf Fuss gefallen". Da der Versicherte bei seiner ersten Unfallschilderung gegenüber einem SUVA-Mitarbeiter am 21. Juni 2011 nicht erwähnt habe, dass seine rechte Schulter vom herabfallenden Stein berührt worden wäre und sich in den Berichten des erstbehandelnden Arztes, des Spitals V.________ und des Hausarztes keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schulter fänden, sondern eine solche am 9. Sep-tember 2011 gegenüber der Kreisärztin geltend gemacht und erst am 16. Februar 2012 gegenüber der SUVA einen dazu führenden Unfallhergang geschildert habe, schloss das kantonale Gericht, der herabrollende Stein habe die rechte Schulter überwiegend wahrscheinlich nicht berührt, bevor er den Fuss getroffen habe. Allfällige Schulterbeschwerden stehen gemäss Vorinstanz daher in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis.
3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Insbesondere treffe nicht zu, dass er erst vier Monate nach dem Unfallereignis Schulterbeschwerden geltend gemacht habe. Gegenüber den behandelnden Ärzten habe er stets Beschwerden in Form von Hüft-, Rücken- und Seitenprellungen erwähnt, welchen diese aufgrund der gravierenden Verletzungen am Fuss allerdings zunächst nur wenig Beachtung geschenkt hätten. Dr. med. C.________ habe jedoch im Bericht vom 13. Juli 2011 und in den Verordnungen zur Physiotherapie vom 6. Juli und 14. September 2011 Prellungsverletzungen an Hüfte und Flanke sowie Schulterbeschwerden festgehalten. Zudem sei die Schilderung des Unfallhergangs seitens der SUVA zunächst nicht korrekt festgehalten und von ihm daher später richtig gestellt worden.
3.3. Ob die nachträglich gegenüber der SUVA präzisierte Hergangsbeschreibung zutrifft, kann offen bleiben. Selbst wenn nämlich der Beurteilung die Schilderung des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2012 zugrunde gelegt wird, wonach ihn der Stein zuerst an der Schulter getroffen und zur Wand gedrückt hat, bevor er auf dem linken Fuss landete, besteht spätestens ab Ende April 2012 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 11. Mai 2011 keine Leistungspflicht der Unfallversicherung mehr, wie die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung dargelegt hat und sich auch nachfolgend zeigt.
4.
4.1. Kreisärztin Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 9. Sep-tember 2011 aus, der Versicherte habe ihr gegenüber angegeben, hinunterfallende Steine hätten ihn an der rechten Schulter dorsal und am rechten Gesäss gestreift. Dieser leide noch unter Schmerzen an rechter Hüfte und Schulter. In der Beurteilung hielt die Ärztin fest, neben der Quetschverletzung des linken Fusses habe beim Unfallereignis eine Kontusion im Bereich der rechten Schulter dorsal oberhalb der Spina scapula sowie gluteal rechts stattgefunden. Die Röntgenaufnahmen der rechten Schulter vom 13. September 2011 zeigten keine Frakturhinweise und ein unauffälliges AC- und Schultergelenk. Die Sonographie vom 10. November 2011 ergab lediglich den Verdacht auf einen kleinen Teileinriss der Supraspinatussehne im Insertionsareal und eine Tendinose der Subskapularissehne.
4.2. In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2012 verneint Frau Dr. med. B.________ die natürliche Kausalität für die noch geltend gemachten Schulterbeschwerden, weil mit Blick auf den ihr gegenüber geschilderten Unfallhergang die rechte Schulter dorsal oberhalb der Spina scapula und somit in einem muskulär geschützten Bereich getroffen worden sei. Daraus habe eine Schulterprellung, nicht aber eine strukturelle Verletzung resultiert. Die in der Schultersonographie gezeigten degenerativen Veränderungen des Subscapularis und eines fraglichen kleinen Risses am Ansatz des Supraspinatus könnten nicht durch ein Direkttrauma der Schulter dorsal verursacht worden sein. Nach Auffassung von Frau Dr. med. B.________ ist der Status quo sine bezüglich der Kontusion spätestens nach sechs Monaten erreicht worden. Auch das vom Hausarzt des Versicherten, Dr. med. P.________, eingereichte MRI der rechten Schulter vom 19. Juni 2012 zeigt gemäss den Ausführungen der Kreisärztin vom 20. Juli 2012 keine traumatischen strukturellen Läsionen, sondern nur degenerative Veränderungen. Ein Zusammenhang zwischen den erhobenen Befunden und dem Ereignis vom Mai 2011 bestehe nicht.
4.3. Von einer Schulterkontusion geht auch Dr. med. P.________ gemäss Bericht vom 13. Juli 2012 aus. Mit seinem nicht näher begründeten Hinweis, die Schulterkontusion sei durch den Unfall verursacht worden, vermag er die kreisärztliche Betrachtungsweise nicht in Frage zu stellen. Eine gesundheitliche Schädigung kann namentlich nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gelten, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Im neu aufgelegten Bericht vom 7. August 2013 macht Dr. med. P.________ keine davon abweichenden Aussagen, weshalb offen bleiben kann, ob es sich dabei überhaupt um ein zulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 99 BGG handelt. Ansonsten liegen keine der Beurteilung von Frau Dr. med. B.________ entgegenstehende Arztberichte bei den Akten. Da der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde und von weiteren Beweismassnahmen überwiegend wahrscheinlich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist auf die beantragte Abnahme weiterer Beweise zu verzichten.
4.4. Gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Einschätzungen von Frau Dr. med. B.________ muss demgemäss der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Ereignis vom 11. Mai 2011 und den nach der Leistungseinstellung von Ende April 2012 weiterhin geltend gemachten Schulterbeschwerden verneint werden. Vorinstanz und SUVA haben deshalb die Leistungspflicht über diesen Zeitpunkt hinaus zu Recht abgelehnt.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. September 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Hofer