BGer 4D_53/2013 |
BGer 4D_53/2013 vom 25.09.2013 |
{T 0/2}
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4D_53/2013
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Urteil vom 25. September 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Solothurn,
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Beschwerdegegner,
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X.________ AG,
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weitere Verfahrensbeteiligte.
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Gegenstand
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Verfahrenskosten,
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Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des
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Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
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vom 12. August 2013.
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Die Präsidentin hat in Erwägung, |
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Solothurn ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten von Fr. 200.-- im Verfahren ZKBES.2013.87 mit Verfügung vom 12. August 2013 abwies, soweit es überhaupt als Erlassgesuch zu behandeln sei;
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dass der Präsident des Obergerichts dazu erwog, der Beschwerdeführer sei gar nicht als Gesuchsteller um Erlass der Verfahrenskosten aufgetreten, der Erlass derselben sei ohnehin ausgeschlossen, da die Beschwerde im Verfahren ZKBES.2013.87 aussichtslos gewesen sei und die unentgeltliche Prozessführung aus diesem Grund hätte verweigert werden müssen und da eine dauernde Mittelosigkeit des Beschwerdeführers in Anbetracht des Betrages von Fr. 200.-- nicht angenommen werden könne;
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dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 19. August 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe vom 19. August 2013 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sich der Beschwerdeführer darin, soweit er überhaupt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung eingeht und nicht sachfremde Ausführungen macht, darauf beschränkt, seine dauernde Mittellosigkeit zu behaupten, ohne aber rechtsgenüglich aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrer gegenteiligen Feststellung verletzt haben soll;
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dass er auf die weiteren Begründungen der Vorinstanz, die den angefochtenen Entscheid selbständig tragen, nicht eingeht;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG);
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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