Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
6B_302/2013
|
|
|
Urteil vom 26. September 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsätzliche einfache Körperverletzung, vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 20. November 2012.
Sachverhalt:
A.
Nach der Anklageschrift fuhr X.________ am 16. August 2009 um ca. 15.20 Uhr mit seinem Personenwagen talwärts Richtung Pfäffikon. In gleicher Richtung waren acht Radfahrer unterwegs, zu denen Y.________ gehörte. An einer Stelle drängte X.________ mit einem gezielten Schwenker Y.________ nach rechts ab und überfuhr dabei bewusst zweimal den Radstreifen, wobei er diesen verengte bzw. Y.________ behinderte, so dass dieser zu stürzen drohte. Er machte durch Klopfen auf das Wagendach auf sich aufmerksam, verlagerte sein Gewicht gegen das Fahrzeug, stützte sich daran ab und fuhr in dieser Weise manövrierunfähig auf gleicher Höhe mit dem Personenwagen in einen Kreisel hinein. Dort beschleunigte X.________ bewusst. Dadurch geriet Y.________ aus dem Gleichgewicht, stürzte und brach sich den linken Oberschenkel. X.________ setzte die Fahrt fort, ohne sich um den Gestürzten zu kümmern.
B.
Das Bezirksgericht Höfe sprach X.________ am 6. Februar 2012 vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall frei und verurteilte ihn wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 180.-- und einer Busse von Fr. 1'200.--. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.
Das Kantonsgericht Schwyz wies am 20. November 2012 die Berufung von X.________ ab und hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Es verurteilte ihn wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und vorsätzlichem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV) zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 180.-- und einer Busse von Fr. 2'000.--. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, eventualiter ihn vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freizusprechen und wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu verurteilen, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er Y.________ (nachfolgend: Geschädigter) abdrängte und zu Fall brachte. Er habe davon nichts bemerkt.
1.1. Die Vorinstanz verneinte die Befangenheit des Zeugen A.________ (des Gruppenführers). Zwischen dem Beschwerdeführer und den Radfahrern sei es nämlich bereits im Bereich eines ersten Kreisels bzw. eines auf dem Fahrstreifen abgestellten Pannenfahrzeugs zu einer Auseinadersetzung gekommen. Die Vorinstanz schloss nicht aus, dass der Zeuge den Beschwerdeführer in der Folge beschimpfte und versuchte, mit dem Bidon Wasser in das Fahrzeuginnere zu spritzen, so dass dieser das rechte Seitenfenster schloss. Wie für die Vorinstanz ist auch für das Bundesgericht nicht ersichtlich, weshalb die damals 57- und 60-jährigen Zeugen sowie der 67-jährige Geschädigte den ihnen unbekannten Beschwerdeführer hätten falsch belasten (Urteil S. 8) und sich zu diesem Zwecke hätten absprechen sollen. Das folgt auch nicht daraus, dass der Vorfall immer wieder Thema unter den Radfahrerkollegen war (Urteil S. 11).
Eine Aufhebung des Urteils wegen Verletzung des Verbots der reformatio in peius (Beschwerde S. 11) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Staatsanwaltschaft erhob nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers Berufung (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
1.2. Appellatorischer Natur ist die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ungeklärt, wie lange er und der Geschädigte vor dem Kreisel nebeneinander fuhren und wie lange sich der Geschädigte auf sein Fahrzeug abstützte. Es sei wesentlich, dies in Metern genau zu wissen. Nach einem Schwenker des Beschwerdeführers auf den Radstreifen erfolgte etwa 10 m vor dem Kreisel der Körperkontakt mit dem Fahrzeug. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen stimmten überein und erweisen sich als glaubhaft (vgl. bezirksgerichtliches Urteil S. 11 und 13). Aus dem fehlenden Spurenbild lässt sich nicht auf einen fehlenden Kontakt zwischen Fahrzeug und Geschädigtem schliessen. Dieser hatte sich nur "so zu sagen" mit seiner linken Schulter angelehnt, um nicht das Gleichgewicht zu verlieren und nach rechts fallend mit seinen Beinen unter das Fahrzeug zu geraten (Urteil S. 9 f.; kantonale Akten, act. 7 S. 3). Die Vorinstanz verneinte zutreffend entscheiderhebliche Widersprüche in den Zeugenaussagen (Urteil S. 10 f.).
1.3. Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verkenne die Dynamik für den 67-jährigen Geschädigten, wenn sie feststelle, dass er (der Beschwerdeführer) mit ca. 70 km/h auf den Kreisel zufuhr, auf 40-45 km/h verlangsamte und im Kreisel wieder beschleunigte.
Die Vorinstanz stellte diese Fahrgeschwindigkeiten an keiner Stelle ihres Urteils "verbindlich fest", wie in der Beschwerde S. 9 ohne Beleg behauptet wird. Nach dem bezirksgerichtlichen Urteil (S. 14) hatte der Beschwerdeführer diese Angaben in der untersuchungsrichterlichen Befragung gemacht. Der Geschädigte gab an, als der Beschwerdeführer im Kreisel beschleunigte, habe es ihn bei etwa 35-45 km/h auf die linke Seite geworfen (a.a.O., S. 12).
Nach dem Rapport der Kantonspolizei waren am Sonntag, dem 16. August 2009, um ca. 15. 20 Uhr, die Witterung sonnig und die asphaltierte Strasse trocken. Die Strasse verläuft vor dem Kreisel gerade und weist ein Gefälle von 7 % auf. Die Fahrbahn ist 5 m breit, wobei der Radstreifen 1,60 m misst. Sie wird rechts durch eine Leitplanke begrenzt. Der Radstreifen führt bis an den Kreisel heran. Im Kreisel ist die Fahrbahn 6 m breit. Die Gegenfahrbahn ist durch einen breiten, begrünten Mittelstreifen getrennt. Die Strasse ist grosszügig und übersichtlich angelegt. Wie sich der Fotodokumentation entnehmen lässt, fuhr der Geschädigte ein sportliches Strassenrennrad.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Radfahrer ziemlich schnell unterwegs waren (Urteil S. 13). Sie fuhren nach ihren Angaben auf gleicher Höhe. Der Hinweis auf ihr Alter besagt nichts weiter. Wie sich aus dem Verhalten sowohl von A.________ während der Fahrt als auch jenem des Geschädigten beim zweiten Kreisel (sich an das Fahrzeug anlehnen, um nicht in die Leitplanke oder unter das Auto katapultiert zu werden) ergibt, handelte es sich um erfahrene Radsportler, für welche diese Geschwindigkeiten bei 7 % Gefälle ohne Weiteres zu erreichen und bei den gegebenen Strassenverhältnissen zu beherrschen waren. A.________ war sogar in der Lage, dem Beschwerdeführer nach dem Kreisel hinterher zu fahren und das Kontrollschild abzulesen, was zur Anklage führte (Urteil S. 13).
1.4. Die Vorinstanz bezeichnet den Standpunkt des Beschwerdeführers, er habe den Geschädigten nicht bemerkt, als Schutzbehauptung. Sie geht angesichts der Gesamtsituation und der Aussagen der Radfahrer davon aus, der Beschwerdeführer habe den sich an seinem Personenwagen abstützenden Geschädigten bemerkt oder zumindest bemerken können und müssen. Trotzdem habe er seine Fahrt fortgesetzt und im Kreisel bewusst beschleunigt (Urteil S. 13).
Das Anlehnen an das Fahrzeug beweist, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten nach rechts abgedrängt und dessen Fahrspur verengt ("abgeschnitten") hatte. Ein derart gefährliches Fahrverhalten erschiene sonst unerklärlich. Die Dynamik des Sturzes nach links infolge der Beschleunigung des Fahrzeugs steht damit im Einklang.
Aufgrund der vorausgegangenen Auseinandersetzung wusste der Beschwerdeführer um die auffahrenden Radfahrer und musste damit rechnen, dass sie auf dem Radstreifen überholen. Dass er nichts bemerkt haben will, ist eine Schutzbehauptung. Es lässt sich nicht zu seinen Gunsten annehmen, "dass er den Fahrradfahrer nicht bemerkt hat, aber leichtfertig darauf vertraute (im Wissen um irgendwo hinter ihm fahrende Fahrradfahrer), es werde im Kreisel zu keinem Unfall kommen" (Beschwerde S. 13).
Die Vorinstanz verneint relevante Zweifel und beurteilt den Anklagesachverhalt als erstellt. Eine offensichtlich unrichtige und damit willkürliche (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.4) Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich.
1.5. Aufgrund des massgebenden Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) ging die Vorinstanz zu Recht von einem vorsätzlichem Handeln aus oder zumindest von einer eventualvorsätzlich in Kauf genommenen Verletzung des Geschädigten (Urteil S. 13). Die Rüge, die Annahme verletze Art. 12 Abs. 2 StGB, ist unbegründet.
1.6. Zum Schuldspruch wegen vorsätzlichem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall wendet der Beschwerdeführer ein, er habe den Radfahrer nicht bemerkt (Beschwerde S. 14). Davon kann nicht ausgegangen werden. Beide Schuldsprüche erfolgten zu Recht.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht erstellt, dass bei der Anfahrt zum Kreisel kein Kolonnenverkehr herrschte. Der Geschädigte sprach im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung beim ersten Kreisel von unregelmässigem Kolonnenverkehr (act. 7 S. 3). Die Frage kann offenbleiben.
Der Beschwerdeführer macht gestützt auf Art. 42 Abs. 3 VRV geltend, bei fehlender Fahrzeugkolonne sei dem Geschädigten das Rechtsüberholen seines Fahrzeugs nicht erlaubt (mit Hinweis auf BGE 127 IV 34 E. 2b S. 40). Er wendet sich damit gegen eine Erwägung des Bezirksgerichts. Nach diesem hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass sich rechts neben ihm auf dem Radstreifen ein Velofahrer befinden konnte. Ein solches Überholmanöver durch einen Velofahrer möge nicht sehr vorsichtig sein, sei aber zulässig (bezirksgerichtliches Urteil S. 16). Die Vorinstanz setzte sich damit nicht weiter auseinander. Sie hielt aber fest, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten könnte nicht derart krass sein, dass es den Kausalzusammenhang unterbrechen würde (Urteil S. 14; vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer musste tatsächlich damit rechnen, dass die Radfahrer den Radstreifen benützen. Er kann in dieser Situation nicht auf den Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) gestützt geltend machen, er habe "bei der Einfahrt in den Kreisel auch nicht nochmals sämtliche Rückspiegel auf Fahrradfahrer prüfen" müssen (Beschwerde S. 11). Denn er wusste um ihre Anwesenheit. Offenkundig bestand zumindest seit dem Bremsmanöver im Bereich des ersten Kreisels eine kritische Situation. Das erforderte eine erhöhte Aufmerksamkeit. Auf dem Radstreifen haben Radfahrer Vortritt. Dieser reichte bis an die Kreiseleinfahrt heran und war 1,60 m breit. Es bestand genügend freier Raum. In BGE 127 IV 34 war eine andere Situation zu beurteilen. Das Vorbringen ist unbehelflich.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Briw