BGer 1C_229/2013 |
BGer 1C_229/2013 vom 30.09.2013 |
{T 0/2}
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1C_229/2013
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Verfügung vom 30. September 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
Helvetia Nostra,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________ und Y.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,
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Gemeinde Vaz/Obervaz, Gemeindehaus, 7078 Lenzerheide/Lai.
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Gegenstand
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Baueinsprache,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
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In Erwägung, |
dass die Parteien gemäss der vom 20. September 2013 datierten Eingabe der Beschwerdegegner im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren am 19./20. September 2013 eine Vereinbarung getroffen haben, wonach dieses Verfahren gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdeführerin gemäss dieser Vereinbarung die am 6./17. Dezember 2012 ergangene Baubewilligung der Gemeinde Vaz/Obervaz als rechtskräftig geworden anerkennt;
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dass gemäss der Vereinbarung die Beschwerdegegner die Kosten des vorliegenden Verfahrens übernehmen und die Parteien gegenseitig auf eine Entschädigung verzichten;
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wird verfügt: |
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_229/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Vaz/Obervaz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. September 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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