BGer 1C_382/2013
 
BGer 1C_382/2013 vom 30.09.2013
{T 0/2}
1C_382/2013
 
Urteil vom 30. September 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 7. März 2013 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Würdigung der Akten und der Vorbringen in der Beschwerde und Replik zum Ergebnis gelangt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung am 20. August 2007 zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden habe. Indem er in der gemeinsamen Erklärung vom 24. Juli 2007 den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versichert habe, habe er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen.
 
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen, soweit genügend substanziiert (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), nicht rechtsgenüglich darzutun, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht in unhaltbarer Weise von der Vermutung ausgegangen ist, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Er bestreitet denn auch weder die Gründe, die zum Zerfall der Ehe führten, noch dass der Zerrüttungsprozess über einen längeren Zeitabschnitt erfolgte und schon vor der erleichterten Einbürgerung eingesetzt hatte. Damit lässt sich auch widerspruchsfrei erklären, dass die Eheleute bereits Ende Februar 2008 ein gemeinsames Scheidungsbegehren stellten, sieben Monate nachdem sie am 24. Juli 2007 erklärt hatten, in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu haben. Sodann hatte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in der vorinstanzlichen Beschwerde bereits im Februar/März 2008 in Kairo eine Landsfrau kennengelernt, die er Anfang Oktober 2008, rund zweieinhalb Monate nach der Scheidung, auch heiratete. Mit dem Einwand, nichts deute darauf hin, dass der "finale" Entschluss zur Auflösung der ehelichen Beziehung im Sommer 2007 bereits gefasst gewesen sei, und für die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein authentischer Ehewille kaum vorgelegen habe, fehle nach sieben Ehejahren jeder Hinweis, übt der Beschwerdeführer unzulässige appellatorische Kritik an dessen Beweiswürdigung (vorne E. 2).
 
5.2.2.
5.2.2.1. Weiter vermögen weder die Dauer der Ehe (Heirat am 2. Februar 2001), welche nach dem Zweck der erleichterten Einbürgerung, die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165) nicht von entscheidender Bedeutung ist, noch der (angeblich) unbedingte Scheidungswille der Ehefrau, sodass keine Möglichkeit bestand, zusammen mit ihr eine "Sanierung" zu versuchen, genügende Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolge (die Einbürgerung sei erschlichen worden) zu wecken. Dasselbe gilt in Bezug auf die Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit einer anderen - ungefähr gleichaltrigen - Schweizer Bürgerin im Zeitraum 1996 bis 1998. Wenn er vorbringt, er hätte bereits über diese Frau das Schweizer Bürgerrecht erschleichen können, wenn er dies wirklich gewollt hätte, fragt sich, woher er diese Gewissheit haben konnte, und zwar umso mehr, als er selber lediglich Kontakte mit ihr gehabt haben will. Jedenfalls verbietet sich auch mit Blick auf die altersmässigen Unterschiede der Schluss im Sinne des Beschwerdeführers, er habe damals das Schweizer Bürgerrecht trotz bestehender Gelegenheit nicht erschlichen, also sei eine solche Absicht bzw. ein spätestens seit der erleichterten Einbürgerung darauf gerichteter Wille bei der schweizerischen Ehefrau zu verneinen.
5.2.2.2. Zu den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Referenzschreiben hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht materiell geäussert. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe sei damit nicht zu erbringen; solche Bestätigungen beschränkten sich naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes und würden sich im Kontext regelmässig nicht als besonders aufschlussreich erweisen. Dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang von "Beweis" spricht, ist unzutreffend, wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, zumindest aber missverständlich. Er hat nicht den Beweis (des Gegenteils) zu erbringen, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau bestand. Vielmehr genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit von Vermutungsbasis und Vermutungsfolge (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.; vorne E. 3). Indessen kann einzig aus der Verwendung des Begriffs "Beweis" im Zusammenhang mit den Referenzschreiben nicht gefolgert werden, das Bundesverwaltungsgericht habe die Beweislast in Bezug auf die Frage nach dem Bestehen bzw. Fehlen einer intakten und stabilen Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in bundesrechtswidriger Weise auf die Parteien verteilt. Solches behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Den vorinstanzlichen Erwägungen sind denn auch keine weiteren Aussagen zu entnehmen, welche diese Annahme stützen würden.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit zulässig.
 
6.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Fessler