BGer 5A_282/2013 |
BGer 5A_282/2013 vom 30.09.2013 |
{T 0/2}
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5A_282/2013
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Urteil vom 30. September 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Purtschert,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Erbengemeinschaft A.________ selig, bestehend aus:
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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5. F.________,
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gesetzlich vertreten durch die Mutter,
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G.________,
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6. H.________,
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gesetzlich vertreten durch die Mutter,
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G.________,
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7. I.________,
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8. J.________,
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9. K.________,
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10. L.________,
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11. M.________,
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12. N.________,
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13. O.________,
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14. P.________,
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15. Q.________,
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Beschwerdegegner,
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Gemeinde R.________,
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Konkursamt Hochdorf.
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Gegenstand
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Spezialliquidation nach Art. 230a SchKG,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Luzern, 2. Abteilung, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. März 2013 (2K 12 12).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Das Bezirksgericht Hochdorf ordnete am 9. Februar 2012 die konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft des T.________ selig an. Am 29. Februar 2012 teilte das Konkursamt Hochdorf mit, dass die Aktiven nicht ausreichen, um den Konkurs im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchzuführen. Mit Entscheid vom 1. März 2012 ordnete das Bezirksgericht die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven an.
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A.b. Am 23. Juni 2012 verfügte das Konkursamt die Spezialliquidation nach Art. 230a SchKG betreffend "1/12 Gesamteigentum am Grundstück Nr. xxx, GB R.________" (Luzerner Kantonsblatt 2012, S. xxx). Gleichzeitig teilte es mit, dass die Erben (des T.________ selig) auf die Abtretung des zum Nachlass gehörenden Aktivums verzichtet hatten, und setzte allfälligen Gläubigern und Dritten eine Frist von 14 Tagen an, um ein Gesuch um Abtretung zu stellen. In der Folge verlangte X.________ die Abtretung des Aktivums.
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A.c. Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 wies das Konkursamt das Gesuch von X.________ ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die übrigen Gesamteigentümer der Liegenschaft ihr Interesse am Aktivum angemeldet hätten. Das Interesse jener Gesamteigentümer, d.h. der Mitglieder der Erbengemeinschaft A.________ selig, am Aktivum sei grösser als dasjenige von X.________, weil jene bereits Gesamteigentümer der Liegenschaft seien und einen Vertrag zum Verkauf der Liegenschaft an den Pächter abgeschlossen hätten.
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A.d. Gegen die Verfügung des Konkursamtes vom 4. Juli 2012 erhob X.________ betreibungsrechtliche Beschwerde und verlangte die Abtretung des Aktivums bzw. die Übertragung des Gesamteigentumsanteils des T.________ selig am Grundstück. Das Bezirksgericht Hochdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde nach SchKG wies die Beschwerde am 5. November 2012 ab.
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B. X.________ gelangte gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde an das Obergericht des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welches die betreibungsrechtliche Beschwerde mit Entscheid vom 25. März 2013 ebenfalls abwies.
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C. Am 17. April 2013 hat X.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 25. März 2013. In der Sache verlangt er (wie im kantonalen Verfahren) die Übertragung des Gesamteigentumsanteils des T.________ selig am Grundstück; eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist ein Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, welche die Beurteilung einer (verweigerten) Abtretung eines Aktivums durch das Konkursamt gemäss Art. 230a Abs. 1 SchKG zum Gegenstand hat. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).
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1.2. Die vorliegende Beschwerde ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Der Beschwerdeführer, welcher die Abtretung des Aktivums verlangt hat, ist zur Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid ist fristgemäss erhoben worden (Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und zulässig.
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1.3. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).
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1.4. Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels überdies für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Ansonsten ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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2. Die obere Aufsichtsbehörde hat sich nach Erwägungen zu Noven und zur Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten mit der Kritik des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach das Abtretungsbegehren der Beschwerdegegner ungültig und nicht zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, dass das Konkursamt die Bevollmächtigung von S.________ als Vertreter der Beschwerdegegner nicht anzweifelte; es habe auch keinen Anlass gehabt, das Handeln von S.________, der als Gemeindeschreiber für die (erbrechtliche) Teilungsbehörde aktiv war und als Notar amtete, genehmigen zu lassen. Das Gesuch der Beschwerdegegner um Abtretung sei per 28. Februar 2012 im Konkursprotokoll verzeichnet und gültig.
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3. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Abtretung eines Aktivums der ausgeschlagenen Erbschaft T.________ selig, deren konkursamtliche Liquidation mangels Aktiven eingestellt worden ist. Gemäss Art. 230a SchKG können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen; macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben (Abs. 1).
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3.1. Die Erstinstanz hat klargestellt, dass es beim Aktivum "1/12 Gesamteigentum an Grundstück Nr. xxx, GB R.________" nicht um einen Miteigentumsanteil geht, sondern um den Anteil von T.________ selig, welcher ihm neben 11 anderen Erben bei Liquidation des im Gesamteigentum stehenden Grundstückes zusteht. Diese Präzisierung der Aufsichtsbehörden wird nicht in Frage gestellt. Die Parteien sind sodann unbestrittenermassen "Dritte" im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das an das Konkursamt gerichtete Abtretungsbegehren der Beschwerdegegner sei ungültig und - im Gegensatz zu seinem Gesuch - nicht zu berücksichtigen.
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3.2. Zu Recht ist unbestritten, dass die "Abtretung" im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG analog zu einer Freihandverkaufsverfügung mit betreibungsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann (GASSER, Die Liquidation nach Artikel 230a SchKG, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, 2000, S. 75; SCHOBER, in: Kurzkommentar SchKG, 2009, N. 9 zu Art. 231; RUTZ/ROTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 4 a.E. zu Art. 132a; VOUILLOZ, La suspension de la faillite faute d'actif, in: AJP 2001 S. 85). Es ist richtig, dass die obere Aufsichtsbehörde dem an der Abtretung bzw. Übertragung von Vermögenswerten interessierten, aber zurückgewiesenen Beschwerdeführer die Legitimation zur betreibungsrechtlichen Beschwerde zugestanden hat. Zu Recht stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, wenn die Vorinstanz die Abtretung im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG analog zu einer Freihandverkaufsverfügung behandelt hat (vgl. SCHOBER, a.a.O.), indem sie hinsichtlich Rechtswirksamkeit die entsprechenden privatrechtlichen Regeln über die Willenserklärungen im Allgemeinen und jene über den Vertragsschluss im Besonderen angewendet hat (dazu Urteil 7B.66/2003 vom 11. Juni 2003 E. 2.2, mit Hinw.; vgl. BÜRGI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 256).
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3.3. In der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 hat das Konkursamt dem Beschwerdeführer eröffnet, dass das Gesuch um Abtretung des Aktivums der "anderen 11 Gesamteigentümer der Liegenschaft vorliegt". Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdegegner gemäss Vermerk im Konkursprotokoll bereits am 28. Februar 2012 die Abtretung verlangt hatten. Dieser Eintrag ist beweiskräftig (Art. 8 Abs. 2 SchKG), und der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz eine geradezu unhaltbare Beweiswürdigung vorgenommen habe. Er kritisiert, dass die Beschwerdegegner die Abtretung zu früh verlangt hätten. Allerdings geht er nicht darauf ein, weshalb nach den analog anwendbaren obligationenrechtlichen Regeln (vgl. Art. 5 Abs. 1 OR; vgl. LORANDI, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S. 59, 65 ff.) ein Angebot der Beschwerdegegner, das vor der Einladung zur Angebotsstellung eingegangen ist - d.h. unter der Bedingung abgegeben wird, dass es (wie hier) tatsächlich zur Einladung zur Angebotsstellung kommt -, nicht möglich sein soll. Bereits die Erstinstanz hat zutreffend geschlossen, dass damit eine rasche und rechtsbeständige Abtretung des Aktivums nicht beeinträchtigt wird.
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3.4. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, das Gesuch der Beschwerdegegner zur Abtretung des Aktivums sei unwirksam, weil es von einem nicht gehörig Vertretenen eingereicht worden sei: S.________ sei von den Beschwerdegegnern zur Abgabe der Willenserklärung bzw. Anmeldung des Abtretungsinteresses nicht bevollmächtigt worden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass das Abtretungsbegehren an keine besondere Form gebunden ist (vgl. LORANDI, Die Einstellung des Konkurses über juristische Personen mangels Aktiven [Art. 230a SchKG], in: AJP 1999 S. 42 f.). Nach den vorinstanzlichen Erwägungen hat S.________ für die Beschwerdegegner am 25. Juni 2012 den vom Konkursamt zur Abtretung geforderten Kostenvorschuss geleistet und damit konkludent deren Abtretungsinteresse kundgetan; sodann sei er als Gemeindeschreiber für die Teilungsbehörde und mit Bezug auf den Grundstückkaufvertrag als Notar für die Erblasser tätig. Das Konkursamt habe (selbst bei fehlender Ermächtigung) keinen Anlass gehabt, von den Beschwerdegegnern nach Art. 38 Abs. 2 OR eine Genehmigung zur Abgabe der Willenserklärung zu verlangen.
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3.4.1. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beschwerdegegner - selbst im Falle fehlender Ermächtigung zum Vorgehen von S.________ - die Kundgabe des Abtretungsinteresses (d.h. des Angebotes auf Übertragung des Aktivums) formlos und daher auch stillschweigend genehmigen können (vgl. Art. 38 Abs. 1 OR; BGE 101 II 222 E. 6b/bb S. 230). Das ist hier der Fall. Bereits die Erstinstanz hat festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt - auch nicht im Beschwerdeverfahren - die Beschwerdegegner mit der Abtretung nicht einverstanden sein sollen. Sie haben nach Auffassung der Erstinstanz vielmehr zu erkennen gegeben, dass sie mit dem Vorgehen von S.________ gegenüber dem Konkursamt einverstanden sind (vgl. BGE 101 II 222 E. 6b/bb S. 230). Dass Rechtshandlungen eines vollmachtlosen Stellvertreters vom Vertretenen auch im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren genehmigt werden können (BGE 97 III 49 E. 1 S. 50), steht zu Recht nicht in Frage.
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3.4.2. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, es läge "keine Willensäusserung" der Beschwerdegegner vor, so richtet sich diese Rüge gegen eine Sachverhaltsfeststellung, von welcher auch die Vorinstanz ausgegangen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG), denn sie hat mit Blick auf die Stellvertretungsregeln im Ergebnis bestätigt, dass die Bevollmächtigung der Erbengemeinschaft A.________ selig gegeben ist. Inwiefern die Tatsache, dass die Genehmigung (spätestens) im Beschwerdeverfahren gegeben worden ist, unhaltbar sei, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es bleibt dabei, dass die Beschwerdegegner ein Interesse an der Abtretung des umstrittenen Aktivums tatsächlich geltend gemacht haben.
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3.5. Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf das Schreiben des Konkursamtes vom 14. Juni 2012, mit welchem S.________ gebeten wird, von den interessierten Dritten, den Erben des A.________ selig, bis am 29. Juni 2012 "die Abtretungserklärung einzureichen". Damit sei belegt, dass die Beschwerdegegner in jenem Zeitpunkt keine Willensäusserung dargetan hätten, was die Vorinstanz zu Unrecht übergangen bzw. als unzulässiges Novum betrachtet habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Da - wie erwähnt - festgestellt worden ist, dass die Beschwerdegegner spätestens im Beschwerdeverfahren mit dem Vorgehen zur Abtretung des Aktivums einverstanden sind, ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit dem Schreiben vom 14. Juni 2012 eine entscheiderhebliche Tatsache übergangen habe. Ob die Vorinstanz das Novum zu Unrecht aus dem Recht gewiesen hat, erübrigt sich zu prüfen. In gleicher Weise betrifft die Kritik des Beschwerdeführers, wonach aus dem Protokollvermerk vom 28. Februar 2012 insbesondere "nicht klar hervorgehe, welche Erben die Abtretung verlangt hätten", oder die Einbezahlung des Kostenvorschusses am 25. Juni 2012 (anders als die Vorinstanzen meinen) "nicht aussagekräftig" sei, nicht entscheidrelevante Umstände. Die Ausführungen vermögen keine Bundesrechtsverletzung darzutun.
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3.6. Nach dem Dargelegten ist mit Bundesrecht vereinbar, wenn die Vorinstanz geschlossen hat, es liege eine für das Konkursamt wirksame Anmeldung der Beschwerdegegner vor, welche auf die Abtretung des umstrittenen Aktivums gerichtet ist. Im Weiteren stand bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr zur Diskussion, dass das Konkursamt den Beschwerdegegnern ein grösseres Interesse an der Abtretung als dem Beschwerdeführer zugestanden hat (vgl. GASSER, a.a.O., S. 56; VOUILLOZ, a.a.O., S. 85).
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4. Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu bezahlen, da den Verfahrensbeteiligten mit Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung kein ersatzpflichtiger Aufwand entstanden ist und in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. September 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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