BGer 9C_601/2013 |
BGer 9C_601/2013 vom 01.10.2013 |
{T 0/2}
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9C_601/2013
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Urteil vom 1. Oktober 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2013.
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Sachverhalt: |
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sieht im Rahmen der Abklärung eines Leistungsanspruchs von B.________ eine medizinische Abklärung durch Frau Dr. G.________ (Klinik X.________) vor; triftige Gründe zu deren Ablehnung seien nicht gegeben (Verfügung vom 20. August 2012).
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 26. Juni 2013).
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B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen; es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, sich mit ihm über die Gutachterstelle zu einigen.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. In diesem Rahmen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung nur vor Bundesgericht getragen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1. Das kantonale Gericht erkannte, der Umstand, dass ein polydisziplinäres Parteigutachten der Gutachtenstelle Y.________ vom 28. März 2011 vorliege, bedeute nicht, dass es sich bei der vorgesehenen Administrativbegutachtung durch die Klinik X.________ um eine (im Sinne des Urteils U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 verpönte) "second opinion" handle. Andernfalls hätte es die versicherte Person in der Hand, eine Begutachtungsstelle resp. einen Gutachter zu bestimmen, indem sie das Verfahren - allenfalls mittels Ablehnung der von der IV-Stelle zur Begutachtung vorgeschlagenen Institutionen resp. Gutachter - verzögert und gleichzeitig ein eigenes Parteigutachten zu den Akten reicht (angefochtener Entscheid E. 5.1). Die Verfügung halte auch mit Blick auf die Obliegenheit der Parteien stand, bei der Bestellung der Administrativgutachter das Einvernehmen zu suchen (E. 5.2). Schliesslich sei weder eine massgebende Vorbefassung der Klinik X.________ noch ein persönlicher Ausschlussgrund hinsichtlich der vorgesehenen Gutachterin gegeben (E. 5.3).
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2.2. Der Beschwerdeführer macht wie schon vor kantonalem Gericht geltend, angesichts der interdisziplinären Expertise der Gutachtenstelle Y.________ bedürfe es keiner weiteren Begutachtung mehr. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin verfügten die Parteigutachter über die erforderlichen Facharzttitel. Eine weitere Untersuchung in der Klinik X.________ erhalte daher den Charakter einer "second opinion". Der angefochtene Entscheid verkenne die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 und 61 lit. c ATSG). Im Übrigen gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, die Verwaltung habe ein Wahlrecht bezüglich der zu beauftragenden Gutachterstelle (Ziff. 20 ff. der Beschwerdeschrift). Ausserdem sei bei der Anordnung eines monodisziplinären Gutachtens konsensorientiert vorzugehen (vgl. Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013; Ziff. 30 ff. der Beschwerdeschrift). Schliesslich könne Frau Dr. G.________, die Angestellte der Klinik X.________ sei, nicht als unabhängige Sachverständige betrachtet werden; Trägerin der Rehaklinik sei die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche als Mitversicherer wiederum am Ergebnis des IV-Verfahrens interessiert sei (Ziff. 33 ff. der Beschwerdeschrift).
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2.3. Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Administrativbegutachtung bestreitet, handelt es sich um eine materielle Einwendung (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274), die dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden kann (oben E. 1). Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens betreffend einer fehlenden konsensorientierten Gutachterbestellung. Ebenfalls keinen personenbezogenen Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 36 ATSG und Art. 10 Abs. 1 VwVG (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231) stellt schliesslich die Rüge einer fehlenden Unabhängigkeit der Frau Dr. G.________ dar; fall Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012).
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Demnach erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Oktober 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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