BGer 1C_524/2013 |
BGer 1C_524/2013 vom 02.10.2013 |
{T 0/2}
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1C_524/2013
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Urteil vom 2. Oktober 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Chaix,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Y.________,
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2. Z.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
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Postfach, 8026 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung steht nicht die Beschwerde in Strafsachen, sondern diejenige in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272). Die Beschwerdegegner als Mitarbeitende der Kantonspolizei gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 V 269 E. 1.3.2 S. 272 f.).
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1.2. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen (zur Bundesrechtskonformität der entsprechenden zürcherischen Regelung: BGE 137 IV 269 E. 2 S. 275 ff.). Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen wegen Ehrverletzung zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und dessen Strafantrag nicht mehr weiterbehandelt werden kann, ist zu deren Erhebung befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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2.
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3.
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3.1. Üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Tut er dies wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
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Der Tatbestand der üblen Nachrede schützt die Ehre. Rechtsprechungsgemäss ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Franz Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 16 vor Art. 173 StGB). Ein Ehreingriff im beschriebenen Sinne (Verletzung der sittlichen Ehre) liegt dann vor, wenn jemand eines individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens bezichtigt wird, eine Person also als charakterlich nicht einwandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt wird (BGE 115 IV 42 E. 1c S. 44 f.; Riklin, a.a.O., N. 20 f. mit Hinweisen vor Art. 173 StGB). Erheblich für das Gericht sind dabei nicht die Wertmassstäbe der (ehr-) verletzenden oder der betroffenen Person selber, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten. In Bezug auf die Wertigkeit der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen ist somit eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" entscheidwesentlich. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 S. 315 f. mit Hinweis; Riklin, a.a.O., N. 28 mit Hinweisen vor Art. 173 StGB). Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist jedoch bereits ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Textes (Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Nicht geschützt ist demgegenüber der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die beispielsweise bei der Herabwürdigung als Berufsfrau bzw. -mann beeinträchtigt ist (vgl. BGE 119 IV 44 E. 2a S. 47). Es geht dabei um - im vorliegenden Kontext unbeachtliche - Eigenschaften, welche für die Stellung einer Person in der Gesellschaft, für ihre soziale Bedeutung von Belang sind (Riklin, a.a.O., N. 17 vor Art. 173 StGB).
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3.1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Strafantrag vom 19. Dezember 2012 mit der eingangs unter lit. A zitierten Textstelle aus dem vom Beschwerdegegner erstellten Rapport vom 4. Mai 2012 begründet. Der Passus, wonach es sich bei seinen telefonischen Vorbringen um eine "vollkommene und äusserst perfide Verdrehung" der Äusserungen des Beschwerdegegners handle, stelle unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt eine Ehrverletzung dar, da ihm damit ein moralisch äusserst verwerfliches Verhalten vorgehalten werde. Mit dem Vorwurf, seine langjährige Behördenfeindlichkeit sei bekannt, werde er ferner als unbelehrbarer "Behördenfeind" abgestempelt, was ebenfalls seinen Ruf als ehrbarer Mensch schädige. Dies treffe umso mehr zu, als er als im Anwaltsverzeichnis eingetragener Rechtsvertreter tätig sei, welchem von Gesetzes wegen namentlich gegenüber Behörden ein besonders hoher Vertrauensstand zukomme. Als unwahr sei sodann auch die Unterstellung zu werten, er gelte gemeinhin als uneinsichtig. Es bestünden keine Zweifel darüber, dass die wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdegegners im Einzelnen wie auch in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung des Hintergrundzusammenhanges seinem Ansehen als charakterlich anständige Person abträglich und damit als ehrverletzend einzustufen seien.
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3.1.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die erwähnten Behauptungen erwiesen sich als unwahr, verkennt er, dass der Wahrheitsgehalt der fraglichen Äusserungen im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist. Relevant ist einzig, ob sie ehrverletzenden Charakter aufweisen (Urteil 6B_333/2009 vom 5. September 2009 E. 2.5). Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand, durch gewisse Aussagen werde er insbesondere in seiner Funktion als Rechtsanwalt berührt. Rechtsprechungsgemäss bezieht sich der durch Art. 173 Ziff. 1 StGB gewährte Schutz auf den Ehrbegriff im menschlich-sittlichen Bereich. Unmassgeblich ist demgegenüber, inwiefern dadurch der gesellschaftliche Ruf der betroffenen Person, so etwa in ihrem beruflichen Umfeld, tangiert ist. Was schliesslich den Ausdruck "perfid" anbelangt, verwendet der Verfasser des Rapports diesen in Verbindung mit der "Verdrehung meiner Äusserungen" und damit mit Blick auf ein konkret gerügtes Verhalten des Beschwerdeführers. Von einer durch die Bezeichnung zum Ausdruck gebrachten umfassenden, auf den Ruf des Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch abzielenden Geringschätzung kann keine Rede sein. Es ist zusammenfassend nicht ersichtlich, worin der "Ehrangriff von einiger Erheblichkeit" bestehen sollte. Ein unbefangener Adressat wird auf Grund der zu beurteilenden Aussagen vielmehr zur Auffassung gelangen, dass der Beschwerdeführer einen eher konfliktbehafteten behördlichen Umgang pflegt. Ein ehrenrühriges, individual-sozialethisch geradezu verwerfliches Verhalten lässt sich daraus indessen nicht, auch nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, herauslesen.
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3.2. Ebenso wenig sind aus den vom Obergericht einlässlich dargelegten Gründen - es handelt sich bei den gerügten Vorbringen weder um an den Beschwerdeführer direkt gerichtete Äusserungen noch um Formal- oder Verbalinjurien im Sinne reiner Werturteile (vgl. Riklin, a.a.O., N. 1 zu Art. 177 StGB) - Anhaltspunkte für ein als Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB zu qualifizierendes Verhalten erkennbar.
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3.3. Die im Rapport vom 4. Mai 2012 beanstandeten Textstellen verletzen somit den von Art. 173 ff. StGB geschützten Persönlichkeitsbereich nicht, sodass sich auch die in Beachtung der Amtspflicht erfolgte Weiterleitung des Rapports durch die Beschwerdegegnerin an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich als strafrechtlich nicht bedeutsam erweist.
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3.4. Aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2012 ergibt sich nach dem Gesagten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 173 f. bzw. Art. 177 StGB, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner rechtfertigen würde. Das Obergericht hat, indem es die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert hat, kein Bundesrecht verletzt.
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4. |
5. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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