BGer 6B_781/2013 |
BGer 6B_781/2013 vom 02.10.2013 |
{T 0/2}
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6B_781/2013
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Verfügung vom 2. Oktober 2013 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Busse, Willkür,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 8. Juli 2013.
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Erwägungen: |
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 25. September 2013 zurückgezogen. Auf eine Kostenauflage ist trotz Verspätung (vgl. act. 10) ausnahmsweise zu verzichten.
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Demnach verfügt der Einzelrichter: |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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