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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_840/2013
Urteil vom 3. Oktober 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfuhr von Arzneimitteln,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 4. Juli 2013.
Erwägungen:
1.
Das Zollinspektorat Zürich hielt anfangs 2011 eine an X.________ adressierte Sendung von aus Indien herkommenden erektionsfördernden Arzneimitteln Sildenafil Tablets 50 mg (180 Stück) und Sildenafil Tablets 100 mg (80 Stück) an der Grenze zurück. Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 ordnete das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic, die Vernichtung der zurückgehaltenen Waren an und auferlegte X.________ hiefür eine Gebühr von Fr. 300.--. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2013 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. September (Postaufgabe 16. September) 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Swissmedic solle angehalten werden, die offenbar zu grosse Anzahl an Tabletten in zulässiger Stückelung ihm zukommen zu lassen; im Gegenzug verpflichte er sich ehrenwörtlich, bei künftigen Bestellungen die legale Menge nicht zu überschreiten.
Am 27. September 2013 hat der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss das angefochtene Urteil nachgereicht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge, Grundrechte seien verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht zeigt anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich Art. 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 9 und Art. 4 Abs. 1 lit. a, d und f des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) sowie Art. 36 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV; SR 812.212.1) auf, dass nur zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Arzneimittel eingeführt werden dürfen, wobei im Sinne einer Ausnahme Einzelpersonen nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel für den Eigengebrauch in kleinen Mengen, d.h. maximal dem Bedarf für einen Monat entsprechend, einführen dürfe; diese Einfuhrregelung gelte, ohne dass die Möglichkeit einer konkreten Gesundheitsgefährdung im Einzelfall von Swissmedic zu prüfen sei. Es legt dar, dass die rechtsanwendende Behörde an diese gesetzliche Regelung gebunden und auch nicht zur Prüfung von deren Verfassungsmässigkeit berufen sei, wobei im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte gemäss Bundesverfassung oder EMRK nicht oder nicht entscheidend berührt seien, die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV für einen allfälligen Grundrechtseingriff aber jedenfalls erfüllt wären. Weiter legt es dar, warum Swissmedic nicht gehalten sei, unrechtmässig eingeführte Arzneimittel zu lagern und zu verwalten und sie im Einzelfall in zulässiger Stückelung dem Adressaten der Sendung zukommen zu lassen, sondern gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d HMG die Vernichtung anordnen dürfe. Schliesslich prüft und bestätigt es die von Swissmedic in Anwendung von Art. 65 HMG erhobene Gebühr von Fr. 300.--.
Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen in der Rechtsschrift vom 15. September 2013 nicht näher ein, ebenso wenig im Begleitschreiben zur Urteilsnachreichung vom 27. September 2013, welches ohnehin nach Ablauf der Beschwerdeschrift vorgelegt wurde und die Beschwerde nicht mehr wirksam ergänzen konnte. Mit seinen Ausführungen über das Funktionieren von Swissmedic und den allgemeinen Behauptungen über deren Abhängigkeit von der Pharma-Industrie zeigt er auch nicht ansatzweise auf, inwiefern das die Beschlagnahme und Vernichtung der von ihm eingeführten Arzneimittel bestätigende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG (Bundesrecht, verfassungsmässige Rechte) verletzt hätte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller